Erstattungsansprüche bei Augenoperationen (Augenlasern / Linsentausch)

Kostenübernahme bei Augenoperationen (LASIK/Clear-Lens-Exchange) zur Behebung von Fehlsichtigkeiten bei Privaten Krankenversicherungen (PKV)

ad-infinitum Vertrauensanwälte helfen Ihnen bei der Durchsetzung und Wahrung Ihrer Rechte gegen Ihre Private Krankenversicherung. Die Anwälte prüfen Erstattungsansprüche bei Augenoperationen für Versicherte von Privaten Krankenversicherungen und Beihilfe-Patienten.

Viele Privaten Krankenversicherungen lehnen die Übernahme von Erstattungen im Bereich der Augenoperationen grundsätzlich ab. Jedoch sprechen mehrere Urteile von Amtsgerichten, Landgerichten bis hin zu Oberlandesgerichten für eine ebensolche Erstattung bei Patienten von Privaten Krankenversicherungen.

Erst kürzlich hat das Amtsgericht Schwabach eine Versicherung dazu verurteilt, einem Patienten aus der Privaten Krankenversicherung Versicherungsschutz zu gewähren. (2 C 1428/13)

Für die Durchsetzung Ihrer Rechte müssen jedoch ein paar Punkte beachtet werden und hier setzt unsere Arbeit an. Die Rechtsanwälte vertreten Sie und Ihre Rechte gegenüber Ihrer Krankenversicherung.

Was sind die Voraussetzungen für die Leistungspflicht der Privaten Krankenversicherung?

Die privaten Krankenversicherungen sind verpflichtet, die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen sowie für ambulante Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten zu erstatten.

Voraussetzung für die Kostenübernahme bei Augenoperationen zur Behebung der Fehlsichtigkeit (z.B. LASIK / Augenlasern oder Clear-Lens-Exchange / Linsenaustausch) durch die privaten Krankenversicherungen ist somit insbesondere die Defintion der Fehlsichtigkeit als Krankheit und die Besserung dieser Krankheit bei der gewünschten Behandlung. Beide Kriterien werden von der Rechtsprechung bejaht.

So hat das OLG Karlsruhe z.B. mit dem Urteil vom 03.10.2009 (12 U 4/08) entschieden, dass auch gering-gradige Fehlsichtigkeiten als Krankheit anzuerkennen sind. Sowohl die Kurz- als auch die Weitsichtigkeit stellen eine Abweichung von der normalen Sehfähigkeit dar. Beim Krankheitsbegriff spielt es grundsätzlich jedoch keine Rolle, wie stark die Fehlsichtigkeit ist. Dass die Behandlung dieser Fehlsichtigkeit mittels Augenoperation zur Besserung, idealerweise zur Heilung führt, ist wissenschaftlich erwiesen.

Quelle: CLLB Rechtsanwälte
Autor: Rechtsanwalt Christian Luber, Fachanwalt für Versicherungsrecht