Reform der Pflegeversicherung – rechtzeitige Planung
Zum 1. Januar 2017 tritt die Reform der Pflegeversicherung in Kraft. Statt drei Pflegestufen und der sogenannten „Pflegestufe Null“ gibt es dann fünf Pflegegrade.
Die Einstufung richtet sich nicht mehr nach der Zeit, die jemand Hilfe bei verschiedenen Tätigkeiten benötigt, sondern nach dem Grad der Selbstständigkeit, mit der sie ausgeführt werden können.
Wie dies praktisch umsetzbar ist, werden die Begutachtungen durch den MDK ab Januar 2017 zeigen. Wer dann jedoch bereits eine Pflegestufe hat, wird ohne weitere Begutachtung in das neue System übergeleitet.
Die Regeln hierfür sind großzügig.
Es kann sich daher anbieten, noch 2016 eine erstmalige oder höhere Pflegestufe durchzusetzen, um von den großzügigen Überleitungsregeln zu profitieren.
Da Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege ab 2017 einen einheitlichen Eigenanteil zu leisten haben, sind mit einem höheren Pflegegrad nicht, wie bisher, auch höhere eigene Kosten verbunden.
Es wird eine Vielzahl von Rechtstreiten vor dem Sozialgericht geben, weil die Begriffe nicht klar definiert sind. Die ad-infinitum Vertrauensanwälte stehen Interessierten jederzeit für ein Gespräch zur Thematik zur Verfügung.
Quelle: Rechtsanwalt Steffens