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Ansprüche auf teure Hilfsmittel bei möglicher kostengünstigerer Versorgung prinzipiell ausgeschlossen.
Ein gesetzlich Krankenversicherter, der unter Schwerhörigkeit leidet und ansonsten keine medizinischen Besonderheiten des Hörvermögens aufweist, hat nur Anspruch auf eine Versorgung mit Hörgeräten zum Festbetrag, wenn bei der vergleichenden Anpassung durch den Hörgeräteakustiker mit dem Kassengerät und den erworbenen höherwertigen Hörgeräten dieselben Messergebnisse erzielt worden sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart hervor.
Im zugrunde liegenden Rechtstreit forderte ein gesetzlich Krankenversicherter von seiner Krankenkasse die Erstattung von Kosten höherwertiger digitaler Hörgeräte. Dem Versicherten waren wegen einer Innenohrschwerhörigkeit beider Ohren Hörgeräte ärztlich verordnet worden. Im Rahmen der Anpassung wurde beim Hörgeräteakustiker eine vergleichende Messung durchgeführt, bei welcher der Versicherte mit dem Festbetragsmodell und dem teureren Hörsystem eine gleiche Anzahl von Silben verstand. Der Hörgeräteakustiker empfahl wegen „großer Verstärkungsreserve und bester Akzeptanz“ die Versorgung mit dem höherwertigen Hörgerät. Die Krankenkasse übernahm nur den Festbetrag.
Versicherter muss Mehrkosten selbst tragen
Das Sozialgericht Stuttgart bestätigte diese Auffassung und führte zur Begründung aus, dass auch im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs Krankenkassen nicht dazu verpflichtet seien, den Versicherten jede gewünschte, von ihnen für optimal gehaltene Hörhilfe zur Verfügung zu stellen. Vielmehr seien Ansprüche auf teure Hilfsmittel prinzipiell ausgeschlossen, wenn eine kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Ausgleich der Behinderung funktionell ebenfalls geeignet sei. Der Versicherte habe sich deshalb mit der preiswerteren Ausführung des Hörgerätes zu begnügen gehabt und müsse die Mehrkosten selbst tragen.
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 19.05.2016
– S 16 KR 2563/12 –
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