MÜSSEN KINDER DIE PFLEGEHEIMKOSTEN IHRER ELTERN BEZAHLEN?

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Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die Rechtsfrage geklärt, inwieweit ein Kind aus seinem Einkommen oder Vermögen Elternunterhalt schuldet und konkret die Pflegeheimkosten der Mutter dem Sozialamt zu erstatten hat.

Prinzipiell muss das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen.

Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts unangreifbar.

Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist. Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem Vermögensstamm nicht in Betracht (BGH-Pressemitteilung zum BGH-Beschluss vom 7. August 2013 – XII ZB 269/12).

Gerne berät Sie der Autor dieses Beitrags, ob und wie sich diese Rechtsprechung auf Sie als Kind oder als Elternteil konkret auswirken könnte, und welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten es in diesem Bereich gibt.

Kanzlei für Seniorenrecht und Erbrecht

Dr. iur. Daniel Entringer
Rechtsanwalt
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Fachanwalt für Arbeitsrecht

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