Anfechtung wegen Irrtum?
Ein Erbe hatte die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft ablaufen lassen. Er glaubte, dass er wenn er die Erbschaft ausschlägt, auch seinen Pflichtteilsanspruch verliert.
Der BGH hat nun entschieden, dass dieser Irrtum über eine tatsächlich nicht gegebene Rechtsfolge dazu berechtigt, die Ausschlagung der Erbschaft anzufechten. Grundsätzlich berechtigen falsche Annahmen über die Rechtsfolgen eines Tuns nicht zur Anfechtung. Im Falle des oben genannten Irrtums gilt dies jedoch auch nach der Neufassung des § 2306 BGB.
Rechtsanwalt Philipp Krasa
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