gibt es das noch? – …gesund und glücklich in einer intakten Umwelt leben….
§ 2250 Abs. 2 BGB sieht vor, dass ein Sterbender ein Testament vor drei anwesenden Zeugen mündlich errichten kann, wenn er sich in so naher Todesgefahr befindet, dass ein Notar oder ein Bürgermeister nicht mehr herbeigeholt werden kann.
Die nahe Gefahr des Todes muss dabei entweder objektiv vorliegen. Sie kann aber auch sub-jektiv nach Ansicht der drei Testamentszeugen bestehen. In einer Großstadt gibt es allerdings viele Notare. Sicher ist eine Testamentserrichtung mit drei Zeugen nur dann, wenn zumindest versucht wurde, einen Notar herbeizurufen. Im vorliegenden Fall war der Erblasser erst einen halben Tag nach der Drei-Zeugen-Testamentserrichtung verstorben. Es war leider nicht ver-sucht worden, einen Notar herbeizurufen. Deshalb war das Drei-Zeugen-Testament unwirk-sam.
Autorin:
Rechtsanwältin
Dr. Gabriele Sonntag
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
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