Testierunfähige Erblasser

Nicht jeder Erblasser war zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch im Besitz seiner geistigen Fähigkeiten.

Ein solches Testament ist dann zwar nichtig, jedoch müssen die anfechtenden Verwandte dies auch beweisen können, erläutert der Wiesbadener Rechtsanwalt Cäsar-Preller die Situation.

Wenn Verwandte Testamente anfechten mit der Begründung der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr hierzu geistig in der Lage gewesen, müssen diese auch konkrete Anhaltspunkte hierfür vorlegen. Allein wegen der Behauptung muss das Gericht dies nicht prüfen, erklärt Cäsar-Preller.

Die Hürde für den Beweis ist in solchen Fällen hoch, denn Testierunfähig ist nur der, welcher wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung unfähig ist, seinen Willen zu erkennen und danach zu handeln, erläutert der Rechtsanwalt Cäsar-Preller. Dieser Nachweis wird im Nachhinein kaum ohne ärztliche Dokumentation zu führen sein.

Darüber hinaus führt auch nicht jede Geisteskrankheit oder -schwäche zur Testierunfähigkeit, erklärt Cäsar-Preller. Denn soweit der Erblasser die Bedeutung der letztwilligen Verfügung erkennt und sich bei seiner Entscheidung von normalen Erwägungen leiten lässt, wird von seiner geistigen Erkrankung nicht beeinflusst.

So ging das OLG Düsseldorf auch davon aus, dass eine Erblasserin Testierfähig gewesen ist, als sie 450.000 EUR an eine Stiftung vererbte, welche sie selbst gegründet hatte. Die gesetzlichen Erben behaupteten, die Erblasserin sei in den letzten 20 Jahren vor ihrem Tod in die Demenz abgedriftet. Beweisen konnten sie das nicht, sodass das Gericht entschied, dass das Testament wirksam sei.

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