Unterhalt beim Wechselmodell
Wenn ein Wechselmodell vorliegt, haben beide Elternteile für den Kindesunterhalt einzustehen.
Der Bedarf des Kindes ist höher als wenn das Kind nur bei einem Elternteil wohnt. Berechnet wird der Unterhaltsanspruch daher nach dem Einkommen beider Eltern. Hinzugerechnet werden auch sich daraus ergebende erhöhte Mehrkosten, vor allem Wohn- und Fahrtkosten.
Autorin:
Rechtsanwältin
Dr. Gabriele Sonntag
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
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