Altenhilfe vom Sozialamt

Nach Angaben der Landeshauptstadt Wiesbaden (dort Seite 55) gewährte die Stadt Wiesbaden im Rahmen der Altenhilfe am 31.12.2011 Leistungen für Altentelefon, Hausnotruf oder Wohnungsanpassungen an 387 Empfänger/innen mit einem Durchschnittsalter von 76,5 Jahren.

Diese Leistungen sind z.B. neben der Altenerholung, Hilfen zu einer Betätigung und zum gesellschaftlichen Engagement Maßnahmen im Rahmen der Altenhilfe nach § 71 SGB XII. Bei diesen Leistungen handelt es sich um sogenannte „Soll“-Leistungen, die zwar nicht ausschließlich aber vielfach mittels finanzieller Hilfe gewährt werden. Das bedeutet, dass wenn ein konkreter Bedarf vorliegt, der auf altersbedingte Schwierigkeiten zurückzuführen ist und nicht anderweitig abgedeckt wird, sind Leistungen zu gewähren. Die Behörde hat hier lediglich das Ermessen, wie sie diese Leistungen erbringt.

Beispiel Altentelefon: Mitunter ist die Leistungsgewährung ein schwieriges Unterfangen, da das Sozialamt zu Unrecht einwenden könnte, dass Sie zu einer konkreten Altenhilfe, dem Altentelefon, nicht verpflichtet ist. Der Zweck der Leistung nach § 71 SGB XII besteht jedoch maßgeblich auch in der Verhinderung der Vereinsamung von Sozialhilfeempfängern. Gerade im Alter spielt ein Telefon hierbei eine wichtige Rolle, wenn z.B. die Möglichkeiten eingeschränkt sind, anderweitig am sozialen Leben teilzuhaben. Es kann sich auch durchaus um einen Bedarf handeln, der auch bei jüngeren Menschen besteht, wenn sich dieser Bedarf im Einzelfall altersbedingt konkretisiert.

Die Kanzlei PSS Rechtanwälte aus Wiesbaden ist im Sozialrecht tätig. Sie vertritt Sozialhilfeempfänger gegen ihr Sozialamt auch beim Bezug von Leistungen der Altenhilfe und steht Ihnen kompetent auch im Rahmen einer kurzen, kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung zur Verfügung.

Autor: THOMAS G. SCHEM (RECHTSANWALT)

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