Sturz im Supermarkt beim Rückwärtslaufen – wer haftet?

Bewegt sich ein Kunde in einem Gang eines Supermarktes rückwärts, ohne sich umzuschauen und stößt dabei gegen einen anderen Kunden, der dann umfällt, so haftet derjenige, der rückwärts gelaufen ist.

Er muss in einem Supermarkt damit rechnen, dass jemand hinter ihm steht. Allerdings muss sich der gestürzte Kunde auch ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er damit rechnen konnte, dass der Kunde, der vor ihm stand, rückwärts läuft, weil z. B. ein Hindernis auftaucht. Im konkreten Fall war ein Arbeitsgerät mit einer Palette in den Gang gefahren.

Autor:

Rechtsanwalt

Philipp Krasa

Dr. Sonntag Rechtsanwälte

Hans-Vogel-Str. 2

90765 Fürth

Tel.: 0911 971870

Fax-Nr.: 0911 9718710

E-mail: recht@ra-sonntag.de

Internet: www.ra-sonntag.de

Diese Kanzlei ist gelistet in der BSZ® e.V. TopListe Seniorenrecht

Mitgeteilt durch:

fiduziarische Gemeinschaftsstiftung ad-infinitum

treuhänderische Verwaltung und Sitz der Stiftung:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.

Vorstand Horst Roosen

Groß-Zimmerner-Str. 36 a

64807 Dieburg

Telefon 06071- 9816810

Telefax 06071- 9816829

e-mail: info@ad-infinitum.online

Internet: www.ad-infinitum.online               +                  www.anwalts-toplisten.de

ad-infinitum unterstützen

Die Stiftung ad-infinitum ist zur Finanzierung ihrer Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür Geldbeträge als auch Sachspenden. Eine finanzielle Zuwendung an ad-infinitum ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der ad-infinitum Projekte zum Wohle der Senioren bei. Für Ihre Zahlung können Sie den „bitte zahlen“ Button verwenden. (PayPal oder alle gängigen Kreditkarten). Sie überweisen mit PayPal-Sicherheit & Datenschutz. 

Vielen Dank!