Sturz im Supermarkt beim Rückwärtslaufen – wer haftet?
Bewegt sich ein Kunde in einem Gang eines Supermarktes rückwärts, ohne sich umzuschauen und stößt dabei gegen einen anderen Kunden, der dann umfällt, so haftet derjenige, der rückwärts gelaufen ist.
Er muss in einem Supermarkt damit rechnen, dass jemand hinter ihm steht. Allerdings muss sich der gestürzte Kunde auch ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er damit rechnen konnte, dass der Kunde, der vor ihm stand, rückwärts läuft, weil z. B. ein Hindernis auftaucht. Im konkreten Fall war ein Arbeitsgerät mit einer Palette in den Gang gefahren.
Autor:
Rechtsanwalt
Philipp Krasa
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