Zuzahlungsverzicht bei medizinischen Hilfsmitteln erlaubt

Der unter anderem für das Lauterkeitsrecht zuständige I. Zivilsenat des  Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die Werbung mit einem  Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung bei medizinischen Hilfsmitteln  zulässig ist. 

Die Beklagte handelt im Internet mit medizinischen Hilfsmitteln,  insbesondere zur Behandlung von Diabetes. Sie warb damit, dass ihre  Kunden keine gesetzliche Zuzahlung entrichten müssen, weil sie diese  übernehme.

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs,  beanstandet diese Werbung, weil sie gegen die Regelungen zur Zuzahlung  in § 33 Abs. 8 SGB V* und § 43c Abs. 1 SGB V** sowie gegen das Verbot  von Werbegaben in § 7 Abs. 1 HWG*** verstoße. Sie begehrt von der  Beklagten Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin  hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verzicht auf die  Zuzahlung widerspreche der gesetzlichen Pflicht, die Zuzahlungen für  Hilfsmittel einzuziehen, und stelle deshalb eine im Gesundheitswesen  verbotene Werbegabe dar.

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die die Klage  abweisende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt.

Die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen dienen der Kostendämpfung im  Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber. Die  Einhaltung dieser Regeln kann daher von vornherein nicht mit Mitteln des  Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden.

Der Zuzahlungsverzicht ist auch keine verbotene Heilmittelwerbung. Nach  § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG*** sind bestimmte oder auf  bestimmte Art zu berechnende Rabatte jeder Art für nicht preisgebundene  Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel erlaubt. In § 33  Abs. 8 Satz 3 SGB V* und  § 61 Satz 1 SGB V**** sind die Zuzahlungen an die Höhe des Abgabepreises  gekoppelt und lassen sich ohne weiteres errechnen.

Die gesetzlichen Regelungen zur Zuzahlung stehen einem solchen Rabatt  bei Hilfsmitteln nicht entgegen. Gemäß § 33 Abs. 8 SGB V* wird bei  Hilfsmitteln der Verkäufer und nicht – wie etwa bei apothekenpflichtigen  Arzneimitteln – die Krankenkasse Inhaber der Zuzahlungsforderung gegen  die Versicherten. Der Vergütungsanspruch des Hilfsmittellieferanten  gegen die Krankenkasse verringert sich automatisch um die Zuzahlung. Der  Verkäufer der Hilfsmittel kann über die Zuzahlungsforderung frei  verfügen, also darauf auch verzichten. § 43c Abs. 1 SGB V** gilt nicht  beim Vertrieb von Hilfsmitteln.

Vorinstanzen: 

LG Ulm – Urteil vom 23. Juni 2014 – 3 O 4/14, GRUR-RR 2014, 511

OLG Stuttgart – Urteil vom 9. Juli 2015 – 2 U 83/14, GRUR-RR 2015, 449

Urteil vom 1. Dezember 2016 – I ZR 143/15 – Zuzahlungsverzicht bei  Hilfsmitteln

Quelle:  Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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