Zinsen auf nacherhobene Steuer: Oft falsch berechnet! Mitunter werden Tausende Euro zu viel verlangt.

Nachschlag gefällig? So könnte man das Vorgehen vieler Finanzämter in den Verfahren betreffend  Selbstanzeigen nach § 371 AO deuten. Dabei geht es nicht um die eigentliche Steuer sondern um die erhobenen Zinsen im Rahmen der jeweils erlassenen Steuerbescheide.

Bekanntermaßen verlangt der Fiskus von den betroffenen Steuerpflichtigen für die nicht erklärten Erträgnisse im Ausland die Steuern und Zinsen bis zu zehn Jahre zurück. Zur Klarstellung sei erwähnt, dass die ertragssteuerliche Seite hat nichts mit den Verjährungsfristen betreffend die strafrechtliche Seite zu tun, welche kürzer sein können.

Neben der nacherhobenen Steuer kommen zwei Arten von Zinsen zum Zuge, einmal nach § 233 AO und einmal nach § 235 AO (sogenannte Hinterziehungszinsen). Es gilt zwar der Grundsatz, dass nur einmal über einen bestimmten Zeitraum hinweg eine Verzinsung verlangt werden kann und auch nur für einen solchen Zeitraum, in dem die Steuern noch nicht entrichtet waren.

Zu beobachten ist allerdings, dass verschiedene Finanzämter bei dem Erlass der geänderten Steuerbescheide aufgrund einer Nacherklärung gerne die Zinsen bis zu dem Zeitpunkt berechnen, an dem die neuen Bescheide erlassen wurden. Ignoriert wird dabei völlig der Umstand, dass in vielen Fällen, so u.a. auch in der Beratungspraxis des Autors (Fachanwalt für Steuerrecht) dieses Beitrags, den Steuerpflichtigen immer empfohlen wird, bei Einreichung einer Nacherklärung (Selbstanzeige) auch gleich einen geschätzten Steuerbetrag zu entrichten, welcher großzügig auszufallen hat, um aus der strafrechtlichen Gefahrenzone zu kommen.

Ein Beispiel soll dies dokumentieren.

Der Steuerpflichtige reicht im Oktober 2015 eine Nacherklärung für die zurückliegenden Steuerjahre ein. Im selben Monat entrichtet er einen geschätzten Betrag auf die zu zahlende Steuer an das Finanzamt, welcher den positiven Nebeneffekt hat, dass ein eventueller Überschuss mit 6% verzinst rückerstattet wird. Werden in der Folge die Unterlagen von den Banken im Ausland angefordert und die Nacherklärung gefertigt, ergehen nach einer Prüfung durch das Finanzamt im vorliegenden Fall z.B. im Dezember 2016, die geänderten Bescheide mit einer Zinsberechnung bis Dezember 2016. Diese Berechnung ist natürlich fehlerhaft, denn entscheidend ist die Zahlung im Rahmen der abgegebenen Nacherklärung im Oktober 2015. Im Einzelfall können hier je nach hinterzogenen Beträgen einige Tausend Euro an zu viel gezahlter Zinsen zusammenkommen.

Der BSZ e.V. Vertrauensanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht selbst hat eine größere Anzahl solcher Fälle bearbeitet und überwiegend für die Mandanten noch Zinserstattungen durchsetzen können. In jedem Fall lohnt es sich, wenn man von einem solchen Verfahren betroffen war, die Bescheide zu überprüfen, vorausgesetzt, man hat bereits mit der Nacherklärung oder kurze Zeit danach schon einen signifikanten Betrag an das Finanzamt entrichtet.

In diesem Zusammenhang stellt sich weiter die Frage, ob heute noch eine Selbstanzeige nach § 371 AO Sinn macht, denn die Rahmenbedingungen haben sich in den letzten Jahren  wesentlich verschärft. Dies ist eindeutig zu bejahen, da im Hinblick auf den Umstand, dass sich einige Länderregierungen in Deutschland nicht davor scheuen, selbst durch einen Straftatbestand erlangte Daten anzukaufen, die Gefahr einer Entdeckung immer sehr hoch bleibt. Ist eine Tat aber einmal entdeckt, kommt eine Strafbefreiung nicht in Betracht. Viele Staaten geben mittlerweile auch aufgrund des Drucks der reichen Nationen nach und lockern massiv ihr Bankgeheimnis. Hinzukommen noch mögliche Hackerangriffe, welche dazu führen können, dass das Bankgeheimnis nicht mehr sicher ist (siehe Panama).

Aus diesem Grund sollte nach wie vor reiflich überlegt werden, ob nicht vor einer möglichen Entdeckung noch die Chance ergriffen wird, eine Nacherklärung beim Finanzamt einzureichen, um zumindest die Strafbefreiung zu erreichen. Von einer Nachentrichtung der Steuer bleibt man natürlich nicht verschont, genauso wenig von den zu zahlenden Zinsen. Bevor ein solcher Schritt eingeleitet wird, sollte jedoch eine umfangreiche Beratung eingeholt werden, denn hier kann viel falsch gemacht werden, wie Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit zeigen. Der Autor dieses Beitrags selbst ist seit vielen Jahren mit der Erstellung von Nacherklärungen (Selbstanzeigen) befasst und seit 1995 als Fachanwalt für Steuerrecht tätig.

Auch Sie wollen Ihren Steuerbescheid professionell überprüfen lassen und sich auch auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen?

Die BSZ e.V. Vertrauensanwälte und Fachanwälte für Steuerrecht  stehen für Ihre Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.

Der BZ e.V. weist darauf hin, dass es für betroffene Steuerbürger auf alle Fälle von Vorteil ist Fachanwälte für Steuerrecht einzuschalten. Für die Prüfung durch Fachanwälte für Steuerrecht, hat der BSZ e.V. die Interessengemeinschaft „Steuerehrlichkeit“ gegründet zu der sich Betroffene online anmelden können. Der BSZ e.V. empfiehlt betroffenen Steuerbürgern sich einer Interessengemeinschaft anzuschließen. Nur so ist gewährleistet, dass eine Vielzahl von Informationen zusammengetragen werden kann. Die Fachanwälte für Steuerrecht welche mit einer solchen Interessengemeinschaft zusammenarbeitet können sich damit optimal für die Interessen der betroffenen Steuerzahler einsetzen.

Weitere betroffene Steuerzahler  können sich im Rahmen der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Steuerehrlichkeit von den BSZ e.V. Vertrauensanwälten kostenlos beraten lassen. Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Fachanwälte für Steuerrecht vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Steuerehrlichkeit anschließen.

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