Kostenerstattung bei Augen OPs

LASIK statt Brille – Linsentausch – BGH beurteilt Fehlsichtigkeit als Krankheit – – …gesund und glücklich in einer intakten Umwelt leben….

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Kostenerstattung bei Augen OPs – LASIK statt Brille – Linsentausch – BGH beurteilt Fehlsichtigkeit als Krankheit –

Gute Erfolgsaussichten für die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Privaten Krankenversicherungen. Bundesgerichtshof bestätigt Rechtsauffassung der Vertrauensanwälte der Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ zum Thema Kostenerstattung bei LASIK. Fehlsichtigkeit als Krankheit iSd. Versicherungsbedingungen bestätigt.

Die Vertrauensanwälte der Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ vertreten bereits eine Vielzahl von Patienten, die sich zur Verbesserung ihrer Sehkraft einer Augen LASIK Operation und einem Austausch der Linsen (refraktiver Linsentausch) unterzogen haben. Oftmals weigern sich die privaten Krankenkassen im direkten Schriftverkehr mit dem Versicherten, diese Kosten zu übernehmen.

Mit dem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs, vom 29. März 2017 – IV ZR 533/15, wurden nunmehr die Rechte der Patienten weiter gestärkt.

Der für Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH hat heute entschieden, dass eine Fehlsichtigkeit auf beiden Augen eine Krankheit im Sinne der Musterbedingungen für die Privaten Krankenversicherer darstellt. Somit sind bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch die Kosten einer Lasik Operation zur Beseitigung dieser Fehlsichtigkeit von den Privaten Krankenversicherungen zu übernehmen.

Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus klargestellt, dass es für den Krankheitsbegriff in Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht auf das Verständnis in medizinischen Fachkreisen, sondern auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ankommt, der davon ausgehen wird, dass zum Normalzustand der Sehfähigkeit ein beschwerdefreies Lesen und eine gefahrenfreie Teilnahme am Straßenverkehr gehört.

Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit zur Prüfung der weiteren Frage, ob die durchgeführte Operation eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellte, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der BGH wies in seiner Entscheidung weiter darauf hin, dass das Tragen einer Sehhilfe in Bezug auf die Fehlsichtigkeit keine Heilbehandlung darstellt,

Brillen und Kontaktlinsen seien lediglich Hilfsmittel, mit denen körperliche Defekte über einen längeren Zeitraum ausgeglichen werden, ohne am eigentlichen Leiden etwas zu ändern.

Es kann sich daher lohnen, den Weg zum Anwalt zu gehen. In einem zuletzt vor dem AG Köln beendeten Verfahren wurde dem Patienten nach dessen Klage im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs mit der Versicherung mehr als 70% der Kosten der OP für seine Augen Laser Behandlung erstattet. Der Weg vor Gericht hat sich für den Patienten gelohnt.

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Die Entscheidung des BGH sollte Patienten Mut machen, bei der Verfolgung ihrer Erstattungsansprüche gegenüber den Privaten Krankenversicherungen hartnäckig zu bleiben.

Besteht eine Rechtsschutzversicherungen auf Seiten des Patienten, bestehen zudem gute Chancen, dass diese das gesamte Prozesskostenrisiko übernehmen.

Die Vertrauensanwälte der Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ raten aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung, vermeintliche Ansprüche in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt von einer spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen, um nicht unnötig auf Erstattungsansprüche zu verzichten.

Drüber hinaus zeigt das Vorgehen, dass ein Einschalten eines auf Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes regelmäßig überaus sinnvoll sein kann. „Denn es ist nach Einschätzung der Vertrauensanwälte eben nicht so, dass die Versicherung stets im Interesse ihres Kunden handelt. Dies kann zur Folge haben, dass die Verweigerung einer Versicherungsleistung fehlerhaft ist und hiergegen Rechtsschutz einzuholen ist.“

www.versicherung-zahlt-nicht.net bietet Fördermitgliedern der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ die Möglichkeit von den Vertrauensanwälten der Selbsthilfegemeinschaft kostenlos Ihre Erstattungsansprüche prüfen zu lassen.

Zahlreiche Erfolge machen den Versicherten Mut, gegenüber den Versicherungsgesellschaften bzw. Kassen bei der Verfolgung ihrer Erstattungsansprüche hartnäckig zu bleiben. Besteht auf Seiten der Versicherten eine Rechtsschutzversicherungen, bestehen zudem gute Chancen, dass diese die Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren übernehmen.

Wenn es um die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Ihre Versicherung / Krankenversicherung geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die Vertrauensanwälte der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Ansprüche gegen Ihre Versicherung bzw. Krankenkasse durchzusetzen.

Auch Sie wollen den Ablehnungsbescheid Ihrer Versicherung professionell überprüfen lassen und sich auf den letzten Stand der Dinge bringen lassen? Die Vertrauensanwälte stehen für Ihre Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.

Damit Sie nicht befürchten müssen, dass Ihnen schon Ihre ersten Fragen eine hohe Anwaltsrechnung beschert, ist für Sie als Fördermitglied der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ eine erste Orientierungsberatung durch einen spezialisierten Vertrauensanwalt kostenlos.

Betroffene Versicherte können jetzt die Aufnahme als Fördermitglied zu der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ beantragen. Die Höhe des Förderbeitrags beträgt einmalig 75.- Euro. Folgebeiträge werden nicht erhoben, können aber jederzeit gerne freiwillig in jeder Höhe geleistet werden.

Link zur Anmeldung

Fördermitglieder der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ können von den Vertrauensanwälten kostenlos Ihre Erstattungsansprüche prüfen lassen.

Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht
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