…gesund und glücklich in einer intakten Umwelt leben….
Ein Grundstückskaufvertrag ist auf Verlangen des Käufers rückabzuwickeln, wenn das im Notarvertrag genannte Baujahr des Wohnhauses falsch ist.
Dies gilt insbesondere dann, wenn das Haus älter ist, als angegeben. Dann ist der Wert geringer, weil die wirtschaftliche Restnutzungsdauer kürzer ist. Diese ist für die Ermittlung des Verkehrswerts ein wesentlicher Bewertungsfaktor. Ein Haus wird bei höchster Ausstattungsstufe maximal 80 Jahre genutzt. Ist es also zwei Jahre älter, senkt dies den Wert. Wenn der Käufer das Haus deshalb nicht behalten will, muss der Kaufvertrag rückabgewickelt werden.
Autor:
Rechtsanwalt
Philipp Krasa
Dr. Sonntag Rechtsanwälte
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