So können Sie einen Erbenstreit vermeiden!

„Wir empfehlen bei der Regelung des Nachlasses Testamentsvollstreckung anzuordnen“ rät eine Stuttgarter BSZ® e.V. Vertrauenskanzlei. Diese Kanzlei informiert über die Vorteile, die Funktion und die Kosten einer Testamentsvollstreckung

Wer verteilt das Erbe?

Wer seinen Nachlass regelt, sei es durch Testament oder Erbvertrag sollte sich nicht nur Gedanken darüber machen, wer was und wieviel erhalten soll, sondern auch Regelungen darüber treffen, wie die Verteilung praktisch stattfinden soll. Wenn keine Regelung getroffen wird, müssen sich die Erben dann untereinander auseinandersetzen. Dabei ist ohne klare Festlegung völlig unklar, wer dann das Heft des Handelns in die Hand nimmt. Das Nachlassgericht hat bei der Verteilung des Erbes keinerlei Funktion und auch keine Überwachungsmöglichkeit. Die Erben müssen sich also selbst organisieren und es besteht dann die Gefahr, dass es schnell zu Meinungsverschiedenheiten bis hin zu massiven Erbstreitigkeiten kommt.

Was macht ein Testamentsvollstrecker?

Dieses Risiko kann minimiert werden, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung einen oder mehrere Testamentsvollstrecker bestimmt. Dieser hat – so sagt es § 2203 BGB – die letztwillige Verfügung „zur Ausführung zu bringen“. Das heißt, er organisiert die Verteilung des Erbes, verwaltet dieses z.B. für noch minderjährige Erben und kann auch entscheiden, wie z.B. Gegenstände verteilt werden. Zwar ist auch ein Testamentsvollstrecker kein Garant für eine friedliche Auseinandersetzung des Erbes. Eine geeignete Persönlichkeit hat aber, insbesondere wenn sie neutral ist, gute Möglichkeiten, eine gerechte Verteilung zu organisieren und gegenüber den Erben eine gewisse Autorität aufzubauen.

Wer kann Testamentsvollstrecker sein?

Zum Testamentsvollstrecker kann jeder bestimmt werden. Oft werden auch einzelne Erben z.B. der älteste Sohn oder die älteste Tochter dazu bestimmt, die dann dieses Amt unentgeltlich übernehmen soll. Dies ist zwar eine Möglichkeit, jedoch nicht immer zu empfehlen. Einem solchen Testamentsvollstrecker fehlt es nicht nur an der notwendigen Neutralität. Auch Interessenkonflikte sind vorprogrammiert. Er wird möglicherweise – auch wegen der Unentgeltlichkeit – die Verteilung nicht mit dem nötigen Engagement durchführen, was wiederum zu neuem Streit zwischen den Erben führen könnte. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, einen Wirtschaftsprüfer, Notar oder Rechtsanwalt oder eine andere der Familie nahestehende Person, die über die entsprechenden Fachkenntnisse für ein solches Amt verfügt, zu bestimmen.

Wie legitimiert sich der Testamentsvollstrecker?

Das Nachlassgericht stellt einem Testamentsvollstrecker auf – in der Regel – notariell beurkundeten Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis aus, das diesem dann ermöglicht zum Beispiel über Konten des Erblasser zu verfügen, Grundstücke zu verkaufen, Mietverträge abzuschließen oder zu kündigen und auch einen Erbschein zu beantragen. Zuvor wird er vom Nachlassgericht aufgefordert zu erklären, ob er das Amt annimmt.

Was bekommt der Testamentsvollstrecker?

Für die Vergütung eines Testamentsvollstreckers gibt es keine gesetzliche Regelung. Diese kann vom Erblasser festgelegt werden, sollte aber so bemessen sein, dass der Testamentsvollstrecker das Amt auch annimmt. Besser ist es im Testament, auf die Empfehlung des Deutschen Notarvereins zu verweisen. Die Empfehlung sieht eine Vergütung nach einem Prozentsatz des Nachlasswertes vor. So erhält der Testamentsvollstrecker zum Beispiel bei einem Nachlasswert von € 250.000,00 4 % und bei einem Nachlasswert bis € 500.000,00 3 %. Wenn umfangreiche Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Verwertung einer Immobilie oder die Abgabe der Erbschaftssteuer zur Tätigkeit des Testamentsvollstreckers gehört, kommen Aufschläge hinzu.

Auch Sie wollen sich über die  Möglichkeiten bei der Regelung des Nachlasses durch Testamentsvollstreckung ausführlich und individuelle beraten lassen? Gerne berät Sie diese BSZ e.V. Vertrauenskanzlei bei der Abfassung Ihres Testaments. Die Partner der Kanzlei stehen auch als Testamentsvollstrecker zur Verfügung.

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