Wechselmodell – was nun?

Der BGH hat vor Kurzem entschieden, dass ein Wechselmodell (d. h. das Kind getrennter oder geschiedener Eltern verbringt gleich viel Zeit bei jedem Elternteil) auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden kann.

Allerdings konnte der BGH dies nicht selbst tun, sondern musste den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das zuständige Oberlandesgericht zurückverweisen. Dieses hatte das inzwischen 14-jährige Kind nicht angehört.

Ob der Wunsch des BGH auch in der Praxis so funktioniert, ist fraglich. Leider setzt ein Wechselmodell eine hohe Kooperation und Organisation der betreuenden Elternteile voraus. Ob dies aufgezwungen werden kann und ob es dann immer dem Wohl des Kindes entspricht, wird die zukünftige Entwicklung zeigen.

 

Autorin

Dr. Gabriele Sonntag

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

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