Familienrecht: Ausbildungsunterhalt auch mit 26 Jahren?
Der BGH hat entschieden, dass ein volljähriges Kind, das lange Zeit den Kontakt mit seinem Vater abgelehnt hat und dann erst mit 26 Jahren beginnt, Medizin zu studieren, keinen Unterhaltsanspruch hat.
Bei dem Alter von fast 26 Jahren musste der Vater typischerweise nicht mehr ohne Weiteres mit der Aufnahme eines Studiums rechnen. Entsprechend darf er im Vertrauen darauf, nicht mehr für den Unterhalt seines Kindes aufkommen zu müssen, längerfristige andere finanzielle Dispositionen treffen.
Dieses Vertrauen war im vorliegenden Fall auch schützenswert. Das Kind hatte trotz seiner mehrmaliger schriftlichen Nachfragen zu keinem Zeitpunkt über die Ausbildungspläne informiert.
Autorin
Dr. Gabriele Sonntag
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
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