Reiserecht: Geplünderter Koffer
Ein Reisender ist nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) verpflichtet, innerhalb von sieben Tagen einen von ihm behaupteten Verlust von Gegenständen aus seinem aufgegebenen Koffer sowie dessen Beschädigung anzuzeigen.
Nur dann wahrt er seine Schadensersatzansprüche gegenüber der Fluggesellschaft. Alleine die Meldung bei „Lost and Found“ bzw. die Anzeige bei der Polizei ersetzen die schriftliche Anzeige gegenüber der Fluggesellschaft nicht. Eine verspätete Anzeige ist eine Versäumung der Anzeigefrist. Sie führt dazu, dass nicht mehr gegen die Fluggesellschaft geklagt werden kann.
Autor
Roland Tilch
Fachanwalt für Sozialrecht
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