Augenlasern – Private Krankenkassen müssen Kosten erstatten – Auch für OPs aus der Vergangenheit !
Es verwundert die Anwälte der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ immer wieder, wie verschiedene private Krankenversicherungen sich weigern, die jüngere Rechtsprechung zum Thema Augenlasern zu akzeptieren und ihren Versicherten vielfach zu Unrecht die angefallenen Behandlungskosten nicht erstatten.
Zahlreiche Gerichte haben entschieden, dass private Krankenversicherungen die Kosten einer Augenlaseroperation zu tragen haben. Die privaten Krankenversicherungen schreiben ihren Versicherten nach Einreichung einer entsprechenden Rechnung gerne, dass es sich nicht um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung handeln würde, denn die Versicherungsnehmer könnten zum Ausgleich ihrer Sehschwäche eine Brille oder Kontaktlinsen tragen.
Dieser Taktik der Versicherungen erteilen die Gerichte regelmäßig eine Abfuhr. Kurz und knackig hat das Amtsgericht Schwabach insoweit formuliert:
„Auch eine geringgradige Kurzsichtigkeit erfüllt als anormaler Körperzustand den versicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff. Die LASIK-Operation stellt eine medizinisch notwendige Heilbehandlung zur Beseitigung oder Linderung der Fehlsichtigkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 MB/KK dar, deren Kostenübernahme von der privaten Krankenversicherung nicht mit Verweis auf die kostengünstigere Versorgung mit Brille oder Kontaktlinsen abgelehnt werden kann.“ AG Schwabach, Urteil vom 27.01.2016 – 2 C 1428/13
Nach den Erfahrungen eines Rechtsanwalts der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“, der zahlreichen Mandanten nach ihren Augenoperationen bei verweigerten Kostenerstattungen der Krankenversicherungen hilft, ist dies inzwischen fast durchgängige Rechtsprechung.
Die von diesen Rechtsanwälten vertretenen Patienten haben sich zur Verbesserung ihrer Sehkraft entweder einem Austausch der Linsen (refraktiver Linsentausch) oder einer Augenlaseroperation unterzogen. Das Problem, dass die Krankenversicherungen die Kosten nicht tragen wollen, tritt bei beiden Operationen gleichermaßen auf.
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu diesem Thema kann es sich daher lohnen, einen Anwalt hinzuzuziehen.
Hat der Patient zudem eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, übernimmt diese oftmals die mit einer – notfalls auch gerichtlichen – Anspruchsdurchsetzung verbundenen Kosten.
Die Rechtsanwälte raten daher aufgrund der erwähnten Rechtsprechung, vermeintliche Ansprüche in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt von einer spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen, um nicht unnötig auf Erstattungsansprüche zu verzichten. Erstattungsansprüche kommen auch für bis zu drei Jahre zurückliegende Operationen in Betracht.
http://www.versicherung-zahlt-nicht.net bietet Fördermitgliedern der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ die Möglichkeit von den Vertrauensanwälten der Selbsthilfegemeinschaft kostenlos Ihre Erstattungsansprüche prüfen zu lassen.
Zahlreiche Erfolge machen den Versicherten Mut, gegenüber den Versicherungsgesellschaften bzw. Kassen bei der Verfolgung ihrer Erstattungsansprüche hartnäckig zu bleiben. Besteht auf Seiten der Versicherten eine Rechtsschutzversicherungen, bestehen zudem gute Chancen, dass diese die Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren übernehmen.
Wenn es um die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Ihre Versicherung / Krankenversicherung geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die Vertrauensanwälte der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Ansprüche gegen Ihre Versicherung bzw. Krankenkasse durchzusetzen.
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Damit Sie nicht befürchten müssen, dass Ihnen schon Ihre ersten Fragen eine hohe Anwaltsrechnung beschert, ist für Sie als Fördermitglied der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ eine erste Orientierungsberatung durch einen spezialisierten Vertrauensanwalt kostenlos.
Betroffene Versicherte können jetzt die Aufnahme als Fördermitglied zu der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ beantragen. Die Höhe des Förderbeitrags beträgt einmalig 75.- Euro. Folgebeiträge werden nicht erhoben, können aber jederzeit gerne freiwillig in jeder Höhe geleistet werden.
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