GEWINNMITTEILUNGEN: Gratisgewinne aus Gewinnmitteilungen einklagbar!
Gewinnbenachrichtigungen versprechen Internetnutzern Gratisgewinne. Die Nutzer erhalten jedoch nichts. Das Parlament hat daher die Vorschrift des § 661a BGB geschaffen, mit denen die Ansprüche aus den Gewinnmitteilungen nunmehr rechtlich verfolgt werden können.
Beim Surfen im Internet stoßen viele Nutzer auf rot umkreiste- oder blinkende Pop-up-Fenster, die einen wertvollen Gewinn versprechen; sofort und ohne Gegenleistung.
Dem Internetnutzer wird suggeriert, er hätte bei einem Gewinnspiel gewonnen und müsse für die Zusendung des Preises lediglich seine Adressdaten angeben und diverse Zustimmungserklärungen für die Weiterverwendung seiner Daten anklicken. Nachdem die Daten eingegeben sind, übersendet der zwielichtige Urheber der Gewinnmitteilung den versprochenen Gewinn allerdings nicht. Vielmehr kann der Nutzer nun mit fast 100%iger Sicherheit davon ausgehen, dass seine Daten, inklusive Emailadresse in der Datenbank von Werbetreibenden gelandet sind, die diese Daten für weitere Emails, Anschreiben, oder gar Anrufe verwenden.
Um dieses dreiste und missbräuchliche Verhalten zu unterbinden, hat das deutsche Parlament gehandelt.
Es wurde die Vorschrift des § 661a BGB geschaffen. Die Norm sieht vor, dass der Empfänger einer Gewinnbenachrichtigung einen Anspruch auf den Erhalt des versprochenen Gewinnes hat.
Für Empfänger von Gewinnmitteilungen ist es daher möglich, Gewinne vom Urheber der Gewinnbenachrichtigung erfolgreich einzufordern.
Dafür empfiehlt es sich, die Gewinnbenachrichtigung und das Impressum der Website des Versenders der Benachrichtigung mit einem Screenshot zu sichern.
Rechtsanwälte raten allen Betroffenen, anwaltlichen Rat bei der Durchsetzung einzuholen, da oft auch datenschutzrechtliche Ansprüche bestehen und die Bundesnetzagentur eingeschaltet werden kann, sollte unerwünschte Werbeanrufe folgen.
Die mit dem BSZ e.V. kooperierende Wirtschaft- und Verbraucherschutz-Kanzlei fordert gegenwärtig in mehreren Fällen versprochene Gewinne für ihre Mandanten ein. Verfügt ein Empfänger einer Gewinnmitteilung über eine Rechtsschutzversicherung, so übernimmt diese in vielen Fällen die Kosten eines etwaigen Vorgehens.
Für viele Empfänger von Gewinnbenachrichtigungen kommt nun das BSZ e.V. Angebot einer kostenlosen Erstberatung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte wie gerufen.
Das ab sofort gültige BSZ® e.V.- Angebot „kostenlose Erstberatung durch BSZ® e.V. Vertrauensanwälte bei Gewinnbenachrichtigungen ermöglicht jedermann leichteren Zugang zu rechtlicher Beratung!
Und so funktioniert das Angebot:
Werden Sie Fördermitglied der BSZ e.V. Gemeinschaft „kostenlose Erstberatung durch BSZ e.V. Vertrauensanwälte bei Gewinnbenachrichtigungen“.
Sie leisten einen einmaligen Förderbeitrag den Sie in der Höhe selbst bestimmen können, der in diesem Fall 20.- Euro nicht unterschreiten sollte. Die Fördermitgliedschaft ist zeitlich nicht begrenzt.
Sie nennen dem BSZ e.V. per E-Mail, Telefon, Fax oder Briefpost Ihre Anschrift und Kommunikationsdaten.
Nach Eingang Ihres einmaligen Förderbeitrags erhalten Sie innerhalb von 48 Stunden den Anruf eines BSZ e.V. Vertrauensanwaltes mit dem Sie Ihre Fragen innerhalb einer kostenlosen Erstberatung erörtern können.
Für die Zahlung Ihres einmaligen Förderbeitrags können Sie gerne den „bitte zahlen Button“ verwenden.
Sie können unter dem Stichwort “Gewinnversprechen“ auf unser Bankkonto überweisen:
Bank: Postbank Frankfurt/M
IBAN: DE55500100600548200608 BIC: PBNKDEFF
oder per Post (Schein im Briefumschlag)
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