Pfändungsfreigrenzen
Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c Abs. 1, 2 Satz 2 ZPO sind zum 01.07.17 angehoben worden.
Danach beträgt der unpfändbare monatliche Grundfreibetrag jetzt 1.133,80 EUR. Der Betrag erhöht sich bei einer unterhaltsberechtigten Person um 426,71 EUR monatlich; für die weiteren Unterhaltsberechtigten erhöht weiter um 237,73 EUR monatlich.
Autor
Philipp Krasa
Rechtsanwalt
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