Musterprozess auf Kostenerstattung einer Augenlaser-OP durch gesetzliche Krankenkasse.
Vertrauensanwälte der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ unterstützen Versicherten bei der Klärung der Frage nach Erstattungspflicht vor dem Sozialgericht.
Die Krankenkassen wehren sich hartnäckig, die Kosten von Augenlaser-Operationen zu übernehmen. Für Privatversicherte sind schon positive Urteile ergangen. Vertrauensanwälte der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ führen gegenwärtig einen Musterprozess gegen eine Gesetzliche Krankenkasse.
Viele Versicherte sind davon betroffen: Sie leiden an einer Fehlsichtigkeit. Daher sind sie auf Hilfsmittel wie Brillen und Kontaktlinsen angewiesen. Die Betroffenen stehen oft vor dem Problem, dass sie diese Hilfsmittel mit der Zeit nicht mehr vertragen oder aus beruflichen Gründen nicht weiter einsetzen können. In diesem Fall greifen sie auf eine weitere Möglichkeit zurück: Sie lassen ihre Augen mittels eines Lasers behandeln.
Gemeinhin gilt dieser Eingriff als Heilbehandlung. Viele Krankenkassen weigerten sich nichtsdestotrotz in der Vergangenheit, die Kosten zu übernehmen. Der Bundesgerichtshof urteilte in einem solchen Fall bereits, dass eine Private Krankenkasse den Versicherten nicht die Übernahme der Kosten mit dem Hinweis verweigern darf, dass eine Operation aufgrund der Möglichkeit des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen nicht notwendig sei. Daher dürfte für die Privaten Krankenversicherungen die Pflicht zur Kostenübernahme bestehen.
Vertrauensanwälte der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ führen gegenwärtig einen Musterprozess wegen der Kosten einer Augenlaser-Operation gegen eine Gesetzliche Krankenkasse. Die Krankenkasse vertritt die Ansicht, dass eine Augenlaseroperation keine etablierte Heilbehandlung sei. Mit diesem Hinweis verweigert sie die Übernahme der Kosten. Jedoch dürfte es schwierig sein, diesen Standpunkt vor Gericht zu halten. Auch wenn sich die Gesetzlichen Krankenkassen gegen die Tatsache sträuben: In der Medizin werden Augenlaser-Operationen seit zwanzig Jahren als Heilbehandlung eingesetzt.
Betroffenen darf daher empfohlen werden, ihre Gesetzliche Krankenkasse nachdrückliche zur Übernahme der Kosten aufzufordern. Gegebenenfalls sollte die Hilfe eines Rechtsbeistandes in Anspruch genommen werden. Denn die Krankenkassen wehren sich oft pauschal gegen die Übernahme der Kosten. Hier kann die Durchsetzung der Kostenübernahme im Einzelfall schwierig sein. Die Verfolgung der Interessen durch eine auf diesen Fall spezialisierte Kanzlei ist in diesen Fällen erfolgversprechend.
Vertrauensanwälte der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ vertreten seit langem die Interessen sowohl von gesetzlich- als auch privat Versicherten. Sollte ein Versicherter über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, so übernimmt diese oftmals die Kosten eines etwaigen Vorgehens.
http://www.versicherung-zahlt-nicht.net bietet Fördermitgliedern der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ die Möglichkeit von den Vertrauensanwälten der Selbsthilfegemeinschaft kostenlos Ihre Erstattungsansprüche prüfen zu lassen.
Zahlreiche Erfolge machen den Versicherten Mut, gegenüber den Versicherungsgesellschaften bzw. Kassen bei der Verfolgung ihrer Erstattungsansprüche hartnäckig zu bleiben. Besteht auf Seiten der Versicherten eine Rechtsschutzversicherungen, bestehen zudem gute Chancen, dass diese die Anwalts- und Gerichtskosten für das Verfahren übernehmen.
Wenn es um die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Ihre Versicherung / Krankenversicherung geht, ist qualifizierter Rechtsbeistand von entscheidender Bedeutung. Die Vertrauensanwälte der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ geben Ihnen eine erste ehrliche Einschätzung Ihrer Chancen, die Ansprüche gegen Ihre Versicherung bzw. Krankenkasse durchzusetzen.
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Damit Sie nicht befürchten müssen, dass Ihnen schon Ihre ersten Fragen eine hohe Anwaltsrechnung beschert, ist für Sie als Fördermitglied der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ eine erste Orientierungsberatung durch einen spezialisierten Vertrauensanwalt kostenlos.
Betroffene Versicherte können jetzt die Aufnahme als Fördermitglied zu der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ beantragen. Die Höhe des Förderbeitrags beträgt einmalig 75.- Euro. Folgebeiträge werden nicht erhoben, können aber jederzeit gerne freiwillig in jeder Höhe geleistet werden.
Fördermitglieder der „Selbsthilfegemeinschaft Versicherung zahlt nicht!“ können von den Vertrauensanwälten kostenlos Ihre Erstattungsansprüche prüfen lassen.
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