Wenn das geliebte Haustier zum bloßen Nachlassgegenstand wird.

Wenn der Tierhalter stirbt, fällt das geliebte Haustier als bloßer Nachlassgegenstand in die Erbmasse. Ist das Tier  gar als Erbe im Testament eingesetzt, dann ist das Testament insoweit nichtig. Wenn kein Testament und auch keine Erben vorhanden sind, erbt der Staat und schafft das Tier postwendend in ein Tierheim.

In vielen Fällen gibt es Streit ums Erbe. Wer bekommt das Haus, wer das Auto wer das Kaffeeservice und wer muss sich um den Hund kümmern? Die liebe Verwandtschaft wird so oft zum schlimmsten Feind des alleine gelassenen Tieres. Immer häufiger werden solche „Erbtiere“ einfach ausgesetzt,  in „die Freiheit entlassen“ oder landen bestenfalls im nächsten Tierheim.

Meinem Tier kann ja so was nicht passieren, ich habe ja eine Tochter, die kann dann für meinen Liebling sorgen. Oder: Das macht mein Sohn oder mein Bruder. Sollten Sie so oder ähnlich über das Schicksal Ihres geliebten Tieres nach Ihrem Tod denken, möchten wir Sie warnen: Dass in so einem Fall Ihre Angehörigen die Betreuung Ihres Tieres gewissenhaft übernehmen, mag in wenigen Fällen klappen. Aber gerade wenn Geld, Haus, Sparkonten oder auch Aktien vorhanden sind, werden dem Erblasser oft Versprechungen gemacht, die nach dessen Tod dann schnell vergessen sind.

Für Tierliebhaber eine bedrückende und kaum hinnehmbare  Situation.

Deshalb werden im Testament oft Klauseln  oder Auflagen eingebaut, die dem geliebten Haustier dieses Schicksal ersparen sollen. Meist sind diese dann aber  anfechtbar oder werden einfach nicht beachtet. Diese unbefriedigende Situation will die Initiative ad-infinitum mit der Forderung nach besserer rechtlicher  und finanzieller Stellung der Haustiere jetzt beenden. Aber es gilt, entgegen aller von interessierter Seite verbreiteter anderslautender Behauptungen,  schon heute: Tiere können auch jetzt schon erben!

Bello, Mieze und Hansi  sind schon lange  keine Sachen mehr, wie zum Beispiel  Tisch oder Stuhl, sondern Mitgeschöpfe die seit dem 26.07.2002 sogar unter dem Schutz des Artikel 20a Grundgesetz stehen. Mit Art. 20a GG wurde zwar die Verfassung geändert, nicht aber die gesellschaftliche Wirklichkeit in unserem Lande. So lange die Gesellschaft und die Rechtsprechung es zulässt, dass Tiere wegen wirtschaftlicher Interessen  in Qualhaltung ihr erbärmliches Leben fristen müssen und nach wie vor Tierversuche (Folter) an der Tagesordnung sind, wird ad-infinitum für eine bessere Rechtsstellung der Tiere kämpfen.

Tiere sollen zwar nicht vermenschlicht, aber in ihrer Empfindungs- und Leidensfähigkeit verstanden und nachempfunden werden können, fordert der BSZ e.V. Dass Tiere auch fühlende Geschöpfe und nicht bloße Objekte sind, wird zwar von interessierten Kreisen gerne als falsch verstandene Vermenschlichung der Haustiere abgetan und verspottet. Es ist aber eine Selbstverständlichkeit, Tiere zu achten, zu schätzen und zu  würdigen.

Tierhalter können sich durch ad-infinitum einen Erben vermitteln lassen, der sich, wenn es notwendig wird, liebevoll um das geliebte Haustier kümmert.  

Die Idee ist genau so einfach wie genial! Wenn man seine Wohnung durch Vermittlung oder seinen Lebenspartner erfolgreich per Heiratsvermittlung suchen kann, warum soll man nicht auch durch eine Erbschafts- und Erbenvermittlung zu einem geeigneten Erben kommen. Wer einen Erben sucht, kann sich bei  ad infinitum in eine Vermittlungskartei eintragen lassen. Hinterlegt sind dort auch die Bewerbungsprofile der Erbanwärter.  Anhand dieser Informationen und der auf der Homepage von ad-infinitum eingestellten Kurzbewerbungen können  Erblassern konkrete Vorschläge unterbreitet werden.

Hier können Sie sich die Kurzbewerbungen ansehen,

 

Menschen die eigentlich gar kein Erbe zu erwarten haben können sich um eine Erbschaft bewerben.  Wer eine Erbschaft machen möchte, kann sich bei ad-infinitum in eine Vermittlungskartei eintragen lassen und online eine persönliche Kurzbewerbung einstellen.

Hier können Sie Ihre Kurzbewerbung einstellen.

ad-infinitum
Vorstand Horst Roosen
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