So wehren Sie sich gegen unverlangte E-Mail- und Fax- Werbung.

Seit dem 10. Juli 2001 kämpft der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. (Dieburg) für seine Fördermitglieder gegen die unlautere und unerwünschte Werbung. Jetzt hauptsächlich gegen E-Mail-Spam. 

So mancher Informationsmüllversender hat Dank der Tätigkeit des BSZ e.V. mittlerweile seine verbotene Tätigkeit eingestellt oder aber stark eingeschränkt. Allerdings gibt es ständig neue oder auch „neue alte“ Anbieter die Ihre meist unnützen Angebote massenweise in die Faxgeräte tickern lassen, bzw. die E-Mail-Postfächer verstopfen.

Werbefaxe und E-Mails werden immer noch in Millionenauflage unverlangt und unerwünscht und somit rechtswidrig Tag für Tag in die Haushalte und Betriebe gefaxt und gemailt. Dadurch entstehen in Deutschland jährliche Schäden in Millionenhöhe durch Papier-,Toner- und Betriebskosten und zusätzliche Arbeitszeit.

Die Nerven der Empfänger werden ruiniert wenn sie nachts durch das Faxgerät aus dem Schlaf geklingelt werden, die Betriebsabläufe in den Unternehmen werden erheblich behindert. Die Postfächer werden mit unverlangten Werbe-Mails verstopft. In mühseliger Kleinarbeit muss dann der Spam herausgefiltert werden. Das kostet Zeit und somit Geld.  Aber auch die Werbesitten verkommen dadurch. Denn auch jenseits der hinlänglich bekannten „Fax- und E-Mail-Maffia“, werben nach Erkenntnis des BSZ ® e.V. immer wieder Unternehmen ganz ungeniert per Mail oder Fax um Aufträge.

Das müssen die Empfänger dieser unbestellten Werbung nicht klaglos hinnehmen, denn grundsätzlich ist solche Art der Werbung ohne ausdrückliche Genehmigung des Empfängers nicht erlaubt.

Auch wer an seinem Hausbriefkasten einen Hinweis angebracht hat, dass er keine Werbung erhalten möchte, hat bei Zuwiderhandlung einen Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden.

Mit allerlei Verrenkungen wird versucht dem ungesetzlichen Treiben einen legalen Anstrich zu geben. Da kann man dann lesen: „Wenn Sie keine weiteren Informationen per Fax oder E-Mail wünschen, bitte hier ankreuzen und an uns Faxen“ oder „Faxgenehmigung erteilt durch Frau Mustermann am 6.2.2012“, oder ganz dreist „wie telefonisch mit Ihnen besprochen“.

Auch die erstmalige Kontaktaufnahme mit einem Kunden per Telefax oder E-Mail zwecks Abklärung seines Interesses und seiner Zustimmung zu Telefax- oder E-Mail- Angeboten fällt unter die nach § 1 UWG unzulässige Werbung.

Es ist unbestritten dass diese unerwünschten  Werbesendungen in fremde Rechte eingreifen, zum Beispiel in das Eigentumsrecht an Faxpapier.

Das betrifft übrigens auch unerbetene E-Mailwerbung. Hier berührt die Sendung das Persönlichkeitsrecht des Empfängers. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Werbung mittels E-Mail, Telefax oder Werbeanruf eine unzulässige Belästigung im Sinne von §§ 823, 1004 BGB dar, da sie die Aufmerksamkeit des Betroffenen über Gebühr hinaus in Anspruch nimmt und zu einer unzumutbaren Belästigung des privaten oder beruflichen Bereichs führt, wobei auch die einmalige Zusendung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. in das Persönlichkeitsrecht darstellt.

Um sich gegen diese Werbesendungen von Fremden rechtlich wehren zu können, ist es notwendig, den Absender benennen zu können. Da es sich um einen zivilen Rechtsanspruch handelt, ist die Einschaltung der Polizei zur Ermittlung des Absenders nicht möglich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat allein der Versender zu beweisen, ob ein Einverständnis des Empfängers für den Empfang von Werbung vorliegt. Das bedeutet der Versender der Werbung muss beweisen dass der Empfänger eine solche Erlaubnis erteilt hat. In Streitfällen ist es also zwingend die Aufgabe des Versenders das entsprechende Einverständnis nachzuweisen.

Eine unzumutbare Belästigung durch Werbe-Emails ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 UWG immer dann gegeben, wenn die Einwilligung des Adressaten für das Versenden der E-Mail fehlt,  oder der Absender seine Identität verschleiert oder verheimlicht, oder die E-Mail keine gültige Adresse enthält unter welcher der Empfänger das künftige Zusenden von Mails untersagen bzw. sich austragen kann.

Genervte Empfänger dieser unerbetenen Faxe  oder E-Mails richten ihre Proteste in der Regel ohne Erfolg an den Absender. Oft kommt die Post mit dem Vermerk „Adresse unbekannt“ zurück, da es sich hier in vielen Fällen um Scheinfirmen handelt.

Wer sich gegen die unerbetenen Botschaften wehren will, hat das Recht auf seiner Seite.

  • Jeder, der sich durch unerbetene  Werbung belästigt fühlt, kann sich an den BSZ® e.V. wenden. Damit diesem ungesetzlichen Treiben ein Ende gesetzt wird, hat der BSZ® e. V. einen Rechtsanwalt und ehemaligen Dozenten für Wettbewerbsrecht an der Akademie für Internationales Management – beauftragt individuelle Unterlassungsansprüche im Namen seiner Fördermitglieder durchzusetzen.

Die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verursacht für das Mitglied als Empfänger unerwünschter Werbung keine Kosten.

Wer sich durch diese Werbung belästigt fühlt, kann die außerordentliche Fördermitgliedschaft bei dem BSZ® e.V. beantragen. Als einmalige Förderspende sollten Sie einen selbst bestimmten einmaligen Förderbeitrag (mindestens 20.- Euro) an den BSZ e.V. überweisen.

Man kann die außerordentliche Förder-Mitgliedschaft mit folgendem Text per E-Mail, Fax oder Briefpost beantragen:  „Ich möchte beitragsfreies Mitglied bei der „BSZ e.V. Interessengemeinschaft unerlaubte Werbung“ werden. Bitte, unterbinden Sie die unerlaubte Werbung“.

Für Ihre Zahlung können Sie den „bitte zahlen“ Button verwenden. (PayPal oder alle gängigen Kreditkarten). Sie überweisen mit PayPal-Sicherheit & Datenschutz.

Sie können unter dem Stichwort “ unerlaubte Werbung“ auch gerne auf das BSZ e.V. Bankkonto überweisen:

Bank: Sparkasse Dieburg

IBAN: DE 44 5085 2651 0132 1009 00    BIC HELADEF1DIE

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