…gesund und glücklich in einer intakten Umwelt leben….
Kommt es bei einem freiwilligen Paartanz zu einem Tanzunfall mit schmerzhaften Verletzungsfolgen für einen der Tanzpartner, so haftet der Tänzer, der den Unfall versursacht hat, nicht für die Folgen des Unfalles.
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Haftung ausscheidet, weil der Mittänzer ja nicht zu einem Paartanz gezwungen ist. Im vorliegenden Fall hatte der „wilde“ Tänzer von Anfang an angegeben, dass er nicht tanzen könne und das Ganze zu schnell für ihn sei. Trotzdem hatte sich die Tanzpartnerin nicht von dieser Warnung abhalten lassen und mit dem Tanz begonnen. Auch wenn sich eine Tänzerin zunächst nur widerwillig auf den Tanz eingelassen hat, ist sie für die damit verbundene Selbstgefährdung letztlich selbst verantwortlich.
Autor
Roland Tilch
Fachanwalt für Sozialrecht
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