Ruhebedürfnis gegen Kinderlärm – wer muss Rücksicht nehmen?
Wenn es aus der Nachbarwohnung zu laut herüberschallt, weil die Kinder der Nachbarn schreien, trampeln, hämmern oder musizieren, so muss dies nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität hingenommen werden.
Auch Kinder müssen Rücksicht nehmen. Grundsätzlich ist bei jeder Art von Lärm – auch bei Kinderlärm – auf die Belange und das Ruhebedürfnis der Mitbewohner der Nachbarwohnungen Rücksicht zu nehmen.
Kommt es immer wieder zu Beeinträchtigungen, muss der gestörte Nachbar kein detailiertes Protokoll vorlegen. Es reicht eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Häufigkeit diese ungefähr auftreten. So hat der BGH entschieden und damit das Rücksichtnahmegebot in Mehrfamilienhäusern konkretisiert.
Autor
Philipp Krasa
Rechtsanwalt
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