Eigentumswohnung und Grundsicherung

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Vermögen nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind.

Nicht zu berücksichtigen ist eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von angemessener Größe. Ist die Wohnung aber zu groß, muss das Jobcenter prüfen, ob die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann die Wohnung verwertet werden. Sie ist dann als Freibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II vom Gesamtvermögen abzusetzen. Angemessen gilt bei einer Bewohnerzahl von vier Personen eine Größe von 120 qm. Pro Person weniger ist die Fläche um je 20 qm bis zu einer Mindestgröße von 80 qm zu mindern

Autor

Roland Tilch

Fachanwalt für Sozialrecht

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