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Damit ein Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen des Vertragspartners wirksam ist, müssen Verfehlungen in der Art nachgewiesen werden, die auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden.
Eine Ehefrau hatte 19.000,00 EUR vom Konto des Erblassers abgehoben und auch noch zu ihren Gunsten einen monatlichen Dauerauftrag in Höhe von 2.000,00 EUR eingerichtet.
Nachdem der Erblasser verstorben war, wollten die Miterben, die nicht mit der Ehefrau verwandt waren, für den verstorbenen Erblasser vom Erbvertrag zurücktreten. Das OLG Köln sah in den vorliegenden „Verfehlungen“ keinen ausreichenden Grund, um vom Erbvertrag zurückzutreten. Die Absprachen im Innenverhältnis zwischen der Ehefrau und dem Erblasser waren nicht bekannt und konnten nicht bewiesen werden. Deshalb reichte – so das Gericht – alleine der Umstand, dass die 19.000,00 EUR abgehoben und ein Dauerauftrag eingerichtet wurden, nicht für einen Rücktritt aus.
Autor
Philipp Krasa
Rechtsanwalt
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