Auskunftsanspruch bei Generalvollmacht?
Eine Erblasserin hat einen der Erben in einer Generalvollmacht und Patientenverfügung umfassend bevollmächtigt. Sie hatte auch dazu geschrieben, dass die „Vorschriften für Aufträge“ anwendbar sein sollen.
Damit bestand zwischen der Erblasserin und dem Bevollmächtigten nicht nur ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis. Es entstand eine vertragliche Beziehung, nämlich ein Auftragsverhältnis. Der bevollmächtigte Erbe schuldet daher nach dem Erbfall allen Erben Auskunft.
Diese umfasst auch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses. Ein solches Verzeichnis ist immer eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben. Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass die Erben ohne fremde Hilfe in der Lage sind, ihre Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen.
Autor
Philipp Krasa
Rechtsanwalt
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