Gebäudeversicherung – Haftung für Spätfolgen von Sturmschäden?

Eine Gebäudeversicherung ist auch für Sturmschäden einsatzpflichtig, die erst einige Tage nach dem Sturm eintreten.

Ein vom Sturm entwurzelter Baum war mit zeitlicher Verzögerung auf ein Gebäude gestürzt. Die einzige Ursache für das Umstürzen des Baumes war der Sturm. Dies stand fest. Der Versicherungsfall war trotzdem eingetreten.

Dies gilt nämlich auch dann, wenn ein Sturmereignis ursächlich dafür ist, dass Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände später auf eine versicherte Sache fallen und dadurch ein Schaden entsteht. Unmittelbarkeit liegt immer dann vor, wenn zwischen das ursächliche Ereignis (Sturm) und dessen Auswirkung (Schaden am versicherten Gebäude) keine weitere Ursache tritt.

Autor

Roland Tilch

Fachanwalt für Sozialrecht

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