Kindswille im Sorgerechtsverfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung zu einem Sorgerechtsverfahren festgestellt, dass der Kindeswille einzubeziehen ist, soweit dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

Dem Willen des Kindes kommt mit zunehmendem Alter verstärkte Bedeutung zu. Dies ist Ausdruck des Rechts des Kindes zur Selbstbestimmung. In der Entscheidung ging es um ein 10-jähriges Kind. Das Bundesverfassungsgericht sah es als zwingend an, den Äußerungen eines Kindes in diesem Alter Beachtung zu schenken, auch für die Beurteilung der Frage, welchem Elternteil die alleinige elterliche Sorge zu übertragen ist. Letztlich entscheidend ist aber das Kindeswohl. Dieses muss anhand von objektiven Kriterien ermittelt werden.

Autorin

Dr. Gabriele Sonntag

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

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