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Die Pflicht zur Erstellung der Jahresrechnung trifft den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Verwalter ist.
Scheidet der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus, schuldet er die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war.
Es kann natürlich vertraglich eine andere Vereinbarung getroffen werden. Liegt eine solche vertragliche Vereinbarung mit der WEG nicht vor, dann muss der Ex-Verwalter abrechnen.
Für die Frage, wer die Erstellung der Jahresabrechnung schuldet, kommt es nur auf das Entstehen der Abrechnungspflicht nach § 28 Abs. 3 WEG an. Die Fälligkeit sagt nichts darüber aus, wer die Leistung schuldet. Die Abrechnungspflicht entsteht immer nach Ablauf eines Kalenderjahres.
Autor
Philipp Krasa
Rechtsanwalt
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