Kinderbetreuungskosten – Mehrbedarf des Kindes oder berufsbedingt?
Wenn ein Elternteil das Kind in einer Kinderbetreuung unterbringt, um arbeiten zu können, dann ist dies kein Mehrbedarf und damit kein Unterhaltsanspruch des Kindes.
Nur der Besuch von Einrichtungen wie Kindergärten, Schulen und Horten, die eine pädagogische Betreuung gewährleisten, stellen Mehrbedarf des Kindes dar. Die dadurch entstehenden Kosten sind dann von beiden Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufzubringen.
Erfolgt die Betreuung des Kindes durch Dritte, z. B. Großeltern, damit der Elternteil arbeiten kann, fallen die dadurch entstehenden Kosten unter die allgemeine Betreuung und können als berufsbedingte Aufwendungen des betreuten Elternteils angesetzt werden.
Ob die Kosten der Fremdbetreuung dann bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts einkommensmindernd zu berücksichtigen sind, ist im Einzelfall zu prüfen.
Autorin
Dr. Gabriele Sonntag
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
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