Datenschutz bei der Betriebskostenabrechnung des Mieters

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Datenschutz bei der Betriebskostenabrechnung des Mieters

Betriebskostenabrechnungen werden denknotwendigerweise entweder vom Vermieter oder in dessen Auftrag durch Dritte erstellt. Der Mieter selbst erstellt seine Betriebskostenabrechnung nicht.

Seine personenbezogenen Daten werden in dieser Abrechnung aber verarbeitet. Weil es seine personenbezogenen Daten sind und nicht von ihm selbst verarbeitet werden, muss der Mieter von der Datenerhebung informiert werden, Art. 14 DSGVO. Dies muss automatisch erfolgen und nicht erst dann, wenn der Mieter dazu aufgefordert hat.

Eine Informationspflicht gilt gegenüber allen Mietern, d. h. zum Beispiel allen Mitbewohnern in einem Mehrfamilienhaus, unabhängig von ihrem Status als Mieter. In dem Moment, in dem ein Mieter als Adressat einer Betriebskostenabrechnung Einsicht in die Belege verlangt, hat er auch Einblick in Belege, die seine Mitbewohner und Nachbarn im selben Haus betreffen. Deshalb werden auch deren Verbrauchsdaten weitergegeben. Wenn Sie einen Formulierungsvorschlag für die Information Ihrer Mieter brauchen, dann wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Philip Krasa, Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth.

Autor

Philipp Krasa

Rechtsanwalt

Dr. Sonntag Rechtsanwälte

Hans-Vogel-Str. 2

90765 Fürth

Tel.: 0911 971870

Fax-Nr.: 0911 9718710

E-mail: recht@ra-sonntag.de

Internet: www.ra-sonntag.de

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