Verteilung der Haftung bei einem Auffahrunfall
Kommt es zu einem Auffahrunfall auf einer Autobahn und ist nicht mehr aufzuklären, ob der Führer des vorausfahrenden Fahrzeuges den Fahrstreifen verkehrsordnungswidrig gewechselt oder der Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs verspätet reagiert hat, so ist der Schaden hälftig aufzuteilen.
Dies gilt nicht bezüglich der Reparaturkosten, wenn ein Fahrzeug nicht im Eigentum des Halters, sondern Eigentum einer Bank steht. Diese muss sich dann die Betriebsgefahr des Pkw nicht zuordnen lassen. Hier ist der Schaden in voller Höhe zu ersetzen. Eine Bank kann einfach nicht Auto fahren. Deshalb gibt es hier keine zurechenbare Betriebsgefahr.
Autor
Roland Tilch
Fachanwalt für Sozialrecht
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