Muss ein Verkäufer über Schimmelerscheinungen im Haus beim Verkauf aufklären?
Über Feuchtigkeit- und Schimmelerscheinungen in einem Haus muss der Verkäufer der Immobilie grundsätzlich aufklären.
Solche sichtbaren Erscheinungen stellen für den Verkäufer offenbarungspflichtige Umstände dar. Er muss ungefragt darauf hinweisen, wenn er zumindest mit dem Auftreten dieses Befalls rechnet, also einen Verdacht hat.
Sind also bereits einmal Schimmelerscheinungen aufgetreten, dann muss dies beim Verkauf angegeben werden. Andernfalls haftet der Verkäufer dem Käufer auch bei einem Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag.
Autor
Philipp Krasa
Rechtsanwalt
Dr. Sonntag Rechtsanwälte
Hans-Vogel-Str. 2
90765 Fürth
Tel.: 0911 971870
Fax-Nr.: 0911 9718710
E-mail: recht@ra-sonntag.de
Internet: www.ra-sonntag.de
Diese Kanzlei ist gelistet in der BSZ® e.V. TopListe Seniorenrecht
Mitgeteilt durch:
Verwaltung und Sitz:
BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Vorstand Horst Roosen
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon 06071- 9816810
Telefax 06071- 9816829
e-mail: info@ad-infinitum.online
Internet: www.ad-infinitum.online + www.anwalts-toplisten.de
- Rechtsanwälte die sich in einem ausgesuchten kleinen Kreis spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten, können sich hier in die Anwaltssuche eintragen lassen und danach u.a. auch auf dieser Seite Beiträge kostenlos einstellen lassen.
ad-infinitum unterstützen
ad-infinitum ist zur Finanzierung der laufenden Projekte und Aktivitäten auf Ihre finanzielle Unterstützung angewiesen. In Frage kommen dafür Geldbeträge als auch Sachspenden. Eine finanzielle Zuwendung an ad-infinitum ist die einfache und unbürokratische Form, sich gesellschaftlich zu engagieren, gibt Ihrem Engagement eine Stimme und trägt zur Finanzierung der ad-infinitum Projekte zum Wohle der Senioren bei.
Für Ihre Zahlung können Sie den „bitte zahlen“ Button verwenden. (PayPal oder alle gängigen Kreditkarten). Sie überweisen mit PayPal-Sicherheit & Datenschutz.