Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

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Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

Es kommt immer wieder vor, dass Unterhaltsansprüche, auch wenn sie tituliert sind, längere Zeit nicht geltend gemacht werden.

Oft geht bei Kindesunterhalt der betreuende Elternteil in Vorleistung und deckt alles alleine. Fällt ihm dann nach mehreren Monaten ein, dass der Unterhalt ja tituliert ist und vollstreckt werden könnte, muss er darauf achten, dass nicht zu lange gewartet wurde.

Nach einem Jahr kann sich der zur Zahlung von Unterhalt Verpflichtete nämlich darauf berufen, dass er davon ausgehen konnte, dass der Unterhalt nicht mehr verlangt wird. Das Zauberwort ist hier „Verwirkung“.

Immer dann, wenn ein Berechtigter ein Recht auf Unterhaltszahlung längere Zeit nicht durchsetzt, obwohl er dazu in der Lage wäre, darf sich der Verpflichtete darauf einstellen, dass dies auch so bleibt und zumindest für die Vergangenheit kein Unterhalt mehr geschuldet ist. Als ausreichender Zeitraum wird hier ein Jahr gesehen.

Autorin

Dr. Gabriele Sonntag

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Dr. Sonntag Rechtsanwälte

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