Arbeitslosigkeit nach der Ausbildung – sind Eltern noch unterhaltsverpflichtet?

Ein Anspruch auf Volljährigenunterhalt besteht grundsätzlich nur für die Dauer bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung. Eltern, die ihrem Kind eine Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen.

Wird das Kind nach der Ausbildung arbeitslos, ist das Risiko der Nichtbeschäftigung des Kindes nicht mehr von den Eltern zu tragen. Das Kind ist in der Wahl einer Ausbildung frei.

Sollte sich aber später herausstellen, dass die Anstellungsaussichten nicht gut sind, dann ist dies aber Sache des Kindes. Den Eltern fällt das allgemeine Arbeitsplatzrisiko nicht mehr zur Last. Vielmehr muss ein Volljähriger, der nach Abschluss seiner Ausbildung arbeitslos ist, primär selbst für seinen Unterhalt sorgen. Er muss jede Arbeitsstelle annehmen, auch außerhalb des erlernten Berufs

Autorin

Dr. Gabriele Sonntag

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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