Aufsichtspflicht von Eltern

Den Eltern eines 3 ½ jährigen Kindes ist keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorzuwerfen, wenn sie ihr Kind alleine schlafen gelegt haben, es aber danach wieder aufsteht und etwas anstellt.

Im Fall, den das OLG Düsseldorf zu entscheiden hatte, wurde ein Dreieinhalbjähriger schlafen gelegt. Guten Gewissens setzten sich die Eltern zunächst ins Wohnzimmer und gingen anschließend zu Bett. Das Kind wachte auf, marschierte ins Badezimmer und ließ dort wohl aus Entdeckerdrang einen Wasserhahn eine Weile laufen. In der darunter liegenden Wohnung kam es dadurch zu einem erheblichen Wasserschaden.

Das OLG Düsseldorf hat sich an einer Entscheidung des BGH orientiert. Dieser hatte entschieden, dass eine lückenlose Überwachung eines Kleinkindes insbesondere dann nicht erforderlich ist, wenn eine vernünftige Entwicklung eines Kindes, insbesondere das Lernen und Umgehen mit Gefahren, gehemmt werden würde. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn die Eltern das Kind in der Wohnung alleine gelassen und ausgegangen wäre. Dann hätten sie sich doch schadensersatzpflichtig gemacht.

Autor

Roland Tilch

Fachanwalt für Sozialrecht

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