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Der BGH hat entschieden, dass die Vorlage einer aktuellen Eigentümerliste für eine Beschlussanfechtungsklage eine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung für das Verfahren ist.
Die Liste kann auch erst in der Berufungsinstanz vorgelegt werden.
Steht dem anfechtenden Eigentümer eine entsprechende aktuelle Liste nicht zur Verfügung, so kann er im Gerichtsverfahren beantragen, dass das Gericht dies gegenüber dem Verwalter durchsetzt. Wenn er dies beantragt, erfüllt er die ihm in § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG auferlegte prozessuale Obliegenheit. Er kann also auch dann klagen, wenn er selbst keine aktuelle Liste hat.
Autor
Philipp Krasa
Rechtsanwalt
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