Augen (und Ohren) auf beim Grundstückskauf:

Was ist, wenn erkennbare Feuchtigkeitsmängel vom Verkäufer verschwiegen werden?

Im notariellen Kaufvertrag war die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Der Käufer des Hauses stellte nach Einzug aber Feuchtigkeitsmängel fest. Er behauptete, dass die Mängel bei Kauf nicht erkennbar gewesen wären und der Verkäufer arglistig darüber nicht aufgeklärt hätte.

Damit liegt die Beweislast, ob er aufgeklärt wurde, beim Käufer. Die Nichtaufklärung ist eine negative Tatsache.

Der Verkäufer seinerseits muss nur angeben, wann, wie und wo er den Käufer aufgeklärt hat. Für die negative Tatsache, dass die Feuchtigkeitsmängel erkennbar waren, gilt nichts anderes: Auch hier muss der Verkäufer nur angeben, dass die Mängel ihrer Art nach unabhängig von Zeitpunkt und Dauer der Besichtigung für jeden möglichen Käufer sichtbar waren.

Augen auf beim Hauskauf und immer alles dokumentieren! Für Verkäufer und Käufer gilt: Am Besten Zeugen bei allen Gesprächen mitnehmen.

Autor

Philipp Krasa

Rechtsanwalt

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