Durchschlagendes OLG Urteil für Käufer abgasmanipulierter Diesel-Fahrzeuge

Durch einen Beschluss des OLG Oldenburg, AZ: 14 U 60/18, zeichnet es sich nun ab, dass die Autohersteller als auch als Nebenprodukt,  die Bundesregierung mit ihren teilweise abstrusen Argumenten hoffentlich zukünftig nicht mehr so ungestraft durchkommen und auch dem etwas fragwürdigen DUH e.V. Zügel angelegt werden. 

Es wurde zutreffender Weise zugunsten eines Käufers durch das Gericht entschieden, dass bezüglich eines abgasmanipuliertes Fahrzeuges auch dann wegen Vorliegens eines Mangels vom Kaufvertrag zurückgetreten werden kann, wenn der Hersteller eine sog. „Nachbesserungssoftware“ anbietet (was heißt hier eigentlich Nachbesserung, eigentlich wird der geschuldete Zustand nachgeholt).

  • In dem ausführlichen Hinweisbeschluss hat das Oberlandesgericht u.a. darauf hingewiesen, dass ein Rücktritt im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit des Fahrzeug zulässig sei und ein Käufer dürfe erwarten, dass ein Auto die vorgesehene Abgastests  ohne eine eigens hierfür  konzipierte Software bestehe.
  • Interessant ist weiter, dass der Käufer dem Hersteller auch keine Frist zur Behebung des Mangels setzen muss, da insoweit eine arglistige Täuschung gemäß § 123 BGB gegeben ist und der Käufer natürlich ein berechtigtes Interesse daran habe, sich nicht weiter auf Verhandlungen mit dem Hersteller einlassen zu müssen.

Es komme letztendlich, so das Oberlandesgericht in seinen überzeugenden Ausführungen auch nicht darauf an, wer genau im Konzern des Herstellers für die Abgassoftware verantwortlich sei. Eigentlich sollte diese Ansicht nicht überraschend sein, denn im Steuerrecht zum Beispiel haftet der Verantwortliche einer Gesellschaft für deren steuerlichen Verpflichtungen auch wenn er sich nicht darum kümmert und zwar nach §§ 34 und 69 AO. Unser Staat sorgt also in eigener Angelegenheit schon für eine Haftung der Verantwortlichen z.B. für eine juristische Person und zwar zum eigenen Vorteil. Ein solches wird andererseits bei übergeordneten Interessen entschieden in Abrede gestellt, z.B. wenn es gegen Schlüsselindustrien geht.

  • Bemerkenswert ist allerdings die Auffassung des Oberlandesgerichts auch deshalb, als es auch nicht darauf ankomme, dass das Kraftfahrtbundesamt, aus welchen Gründen auch immer, die neue Software, welche den Hersteller im Nachhinein entwickelt habe, freigab.

Diese Freigabe binde in jedem Fall nicht die Zivilgerichte und diese können, so auch Ausführungen des Oberlandesgerichts, frei entscheiden. Deshalb entfalle auch die Verpflichtung des Käufers, dem Hersteller eine Frist zur Beseitigung des Mangels zu setzen. Dies wird eben auf das zuvor erwähnte arglistige Verhalten des Herstellers zurückgeführt. Das Kraftfahrtbundesamt ignoriert u.a. auch die Tatsache, dass nach europäischem Recht eine Zulassung eigentlich nicht gegeben ist, was auch schon ausführlich diskutiert wurde.

  • Nach alledem lässt sich doch der zulässige Schluss ziehen, dass die Dieselfahrzeug Besitzer systematisch hintergangen wurden.

Genau die Frage, ob der Käufer sich auf eine solche Software einlassen muss, ist ein großer Streitpunkt in der öffentlichen Diskussion und sorgt natürlich für große Unsicherheit, wenn auch von deutschen Behörden, nach Auffassung des Autors rechtsirrig die Ansicht vertreten wird, mit dem Anbieten der Nachbesserungssoftware sei alles in Ordnung. Wie der Verkehrsrechtsexperte Rechtsanwalt Axel Widmaier in Heidelberg mehrfach hingewiesen hat, muss der Käufer eigentlich erwarten können, dass ein Auto die vorgesehenen Abgastests ohne die Hilfe einer extra konzipierten Software besteht. Des ungeachtet der möglicherweise irrelevanten Meinungen verschiedener staatlicher Behörden, u. a. dem Kraftfahrtbundesamt.

Abschließend sei angemerkt, dass das Oberlandesgericht Oldenburg in wünschenswerter Klarheit entschieden, dass ein Rücktritt trotzdem möglich ist und hat die erstinstanzliche Entscheidung eines Landgerichts somit bestätigt. Interessanterweise nahm der beklagte Hersteller daraufhin seine Berufung zurück. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der betroffene Hersteller wegen dieses Beschlusses es lieber nicht auf ein Urteil ankommen lassen wollte, welches für ihn negativ ausgeht und Signalwirkung für andere Fälle hat. Wahrscheinlich wird nun außergerichtlich eine Lösung gesucht. Nichtsdestotrotz kann man sich bei der Durchsetzung seiner eigenen Rechte auf diese Rechtsauffassung berufen.

Der UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V.  hat ein Konzept entwickelt, welches betroffenen Diesel-Fahrern rasche Hilfe bietet.

Und so funktioniert diese Aktion:

Werden Sie Fördermitglied der UTR e.V. Gemeinschaft „„gleiches Recht für Deutsche Autokäufer wie für US-Käufer“.

Betroffene leisten einen einmaligen Förderbeitrag den sie in der Höhe selbst bestimmen können, der in diesem Fall 75.- Euro nicht unterschreiten sollte.

Sie nennen dem UTR e.V. per E-Mail, Telefon, Fax oder Briefpost Ihre Anschrift und Kommunikationsdaten.

Nach Eingang des einmaligen Förderbeitrags erhalten die Interessenten innerhalb von 48 Stunden per Mail den Formbogen für die notwendigen Angaben zu dem betroffenen Fahrzeug.

Ein UTR e. V.- Vertrauensanwalt schreibt einzeln für jedes Fördermitglied den Vorstand des jeweiligen Autobauers an und bittet für dieses Mitglied, unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung und einer Fristsetzung von 14 Tagen, um Regulierung wie bei den US-Kunden, oder um ein alternatives Angebot und auf den Verzicht der Verjährungseinrede für die nächsten 6 Monate.

Erhalten Betroffene innerhalb von 14 Tagen keine Antwort bzw. kein akzeptables Angebot, können diese eine kostenlose Erstberatung durch einen der  UTR e.V. Vertrauensanwälte  über weitere rechtliche Möglichkeiten in Anspruch nehmen.

Für die Zahlung  Ihres einmaligen Förderbeitrags: Hier geht es zu den Zahlungsmöglichkeiten.

 

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