Best Capital: BaFin untersagt die unerlaubt erbrachte Anlagevermittlung.

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Best Capital: BaFin untersagt die unerlaubt erbrachte Anlagevermittlung.

Die BaFin hat mit Bescheid vom 5. März 2020 gegenüber der Best Capital, London, Großbritannien, die sofortige Einstellung der unerlaubt betriebenen Anlagevermittlung angeordnet.

Das Unternehmen tritt telefonisch an deutsche Kunden heran und empfiehlt den außerbörslichen Erwerb von Aktien börsennotierter deutscher Aktiengesellschaften. Dabei verwendet die Best Capital unautorisiert Vertragsunterlagen der jeweiligen deutschen Aktiengesellschaft. Sie stellt diese Unterlagen deutschen Kunden zur Verfügung mit der Aufforderung, sie ausgefüllt und unterschrieben an die Best Capital zurückzusenden.

Damit betreibt die Gesellschaft gewerbsmäßig die Anlagevermittlung nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG). Über die nach § 32 Absatz 1 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügt die BestCapital jedoch nicht und handelt daher unerlaubt.

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Der Bescheid ist noch nicht bestandskräftig.

Quelle: © Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / http://www.bafin.de

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Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin.

Ohne die erforderliche Erlaubnis der für das jeweilige Land zuständigen Aufsichtsbehörde dürfen Firmen oder Einzelpersonen keine Finanzdienstleistungen oder Finanzprodukte anbieten oder vertreiben.

Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird. (Quelle:BaFin)

Wer unautorisiert solche Geschäfte tätigt ist seinen Kunden gegenüber, zum Schadensersatz verpflichtet.

Wer von einem ihm unbekannten Unternehmen kontaktiert wird, sollte fragen welche Aufsichtsbehörde die Genehmigung zur Erbringung von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Ein Anruf bei dieser Behörde schafft dann Klarheit ob die Auskunft stimmt oder nicht!

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung  unterstützt nach Kräften das wichtigste Ziel der geschädigten Anleger, die Wiederbeschaffung des investierten Geldes.

Die ESK Vertrauensanwälte betreuen Sie in Ihren Anliegen und stehen Ihnen als Rechtsanwälte mit Rat und Tat  in Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein zur Seite.

Sehr oft kann durch schnelles Handeln weiterer Schaden abgehalten werden.

Fazit

Wer sich der vorgenannten Optionen bedient, kann sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu zusätzlichen finanziellen Einbußen führen.

Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft  anfordern.

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Telefon: 06071-9816813

Telefax: 06071-9816829

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Weitere Warnmeldungen: http://whistleblowertreff.24.eu

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