Betriebsschließung in Corona Zeiten, was nun? UTR e.V. Fördergemeinschaft hilft sofort!
Bundesregierung und Versicherungen haben eine typische Gemeinsamkeit. Große Töne spucken, von wegen „wir lassen keinen im Regen stehen“. Aber wenn es dann anfängt zu regnen, gibt es leider keine Regenschirme oder die bereits verteilten werden wieder eingezogen.
Mittlerweile wurden weitere einschränkende Maßnahmen wegen der Pandemie durch die Bundesregierung ergriffen, was wiederum massive Probleme für Inhaber von Gaststätten und Restaurants sowie Hotels mit sich bringt, obwohl man noch den vorherigen Lockdown nicht vollständig bewältigt hat. Die Schäden durch die Corona-Maßnahmen sind mittlerweile größer als die durch Corona selbst
Restaurants sowie Gaststätten müssen vorübergehend, wie lange ist noch nicht endgültig heraus, schließen und Hotels dürfen nur Geschäftsreisende aufnehmen, aber auch andere Gewerbetreibende sind massiv davon betroffen. Den Betrieben flattern jedoch die Rechnungen trotz Corona weiterhin ins Haus und in vielen Fällen sind die Reserven aufgebraucht. Die Betriebe werden von Lockdown zu Lockdown genötigt und das so lange bis auch die letzte Kneipe nicht mehr aufmachen kann.
Da klingt es doch wie Hohn, wenn der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) ein positives Zwischenfazit zum Teil-Lockdown gezogen hat und feststellt wird, dass der von Bund und Ländern beschlossene Lockdown light in den Kommunen „sichtbar Wirkung“ zeigt. Leere Innenstädte, geschlossene Gastronomiebetriebe. Was ist da positiv?
Normal ist doch jeder für seinen Schutz selbst verantwortlich.
Dürfen die Bürger nicht mehr selbst entscheiden, wie viel Schutz sie für sich persönlich in Anspruch nehmen möchten? Jeder der einen Gastronomiebetrieb besucht, tut dies freiwillig. Warum also zwingt man diese Betriebe zur Schließung? Das begründet man mit dem Totschlagargument des „gegenseitigen Schützens“. Wie gut diese medial intensiv verbreitete Gehirnwäsche schon funktioniert, kann jeder selbst testen, indem er einmal einen Supermarkt ohne Maske betritt.
Es ist nicht in Ordnung die Gastronomie, obwohl sie alle behördlichen Auflagen mit viel Geld und Arbeitskraft erfüllt hat, zur Schließung zu zwingen.
Hier werden gesunde Betriebe in den Ruin getrieben. Die angekündigten finanziellen Kompensationen sind nicht mehr als Kosmetik. Vor allem können die auch nicht auf Ewig bezahlt werden. Wenn der Staat den Bürgern das verbietet, was eigentlich etwas ganz Normales ist, nämlich eine Gaststätte zu betreiben und auch für jedermann zugänglich zu machen, dann greift er unverhältnismäßig in die Grundrechte ein und zerstört viele Existenzen und unterbindet die sozialen Kontakte der Bürger.
Von vielen Seiten wird vom neuerlichen Lockdown Betroffenen geraten, sich gerichtlich gegen die im November gefassten Corona-Beschlüsse zu wehren. Der UTR |Umwelt|Technik|Recht| e.V. sieht die
Möglichkeit, Grundrechtseingriffe durch Gerichte überprüfen zu lassen durchaus positiv. Allerdings sind für die Kläger die Erfolgsausichten sehr überschaubar.
Wer die vom Staat versprochene unbürokratische Hilfe sucht, wird bitter enttäuscht.
An der bekannten Regelungswut der Bürokratie hat sich nämlich nichts geändert. Wer in dieser Situation über eine Betriebsschließungsversicherung verfügt, wähnt sich nicht selten in einer trügerischen Sicherheit. Wie bereits anlässlich des letzten Lockdowns geschehen, stellt sich erneut die Frage, ob das Risiko einer Unterbrechung und damit einer Schließung eines Betriebes neben möglichen Fördermitteln durch eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung, sofern vorhanden, das Problem abfedern kann.
Schon damals gab es von Anfang natürlich von Seiten der Versicherungswirtschaft massive Widerstände, und man möchte von deren Seite mit allen Mitteln verhindern, die Kosten übernehmen zu müssen. Teilweise wird versucht, mit völlig unakzeptablen Zahlungsangeboten im Bereich von 10-15 % die Versicherungsnehmer loszuwerden. Wahrscheinlich hofft man insgeheim, das Ganze wird durch Fördermittel und Überbrückungshilfen vom Staat aufgefangen.
Betrachtet man sich allerdings die Rechtslage, so bestehen sicherlich Chancen für die Betroffenen, höhere Ansprüche als die mageren Angebote der Versicherungen, durchzusetzen. Mehrere Landgerichte haben bereits den Forderungen von Versicherungsnehmern stattgegeben und bei diesen Verfahren wurde überwiegend ein die Leistungspflicht der Versicherungen auslösender Versicherungsfall angenommen.
Die Betroffenheit der Unternehmen von einer behördlichen Anordnung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes war zu bejahen und, in den allermeisten Fällen, so die Gerichte, läge eine Allgemeinverfügung einer zuständigen Behörde vor, welche die Rechtsgrundlage bildet. Ferner wird angenommen, dass das neuartige Virus und die neuartige Erkrankung unter die entsprechenden Vorschriften zu subsumieren sind. Die Regelung sei wie gesagt, nicht abschließend, sodass darunter auch der jetzige Erreger fällt. Die Versicherer hingegen wenden in der Regel ein, dass allgemeine landesrechtliche Schließungsverfügungen nicht ausreichen, um einen Zahlungsanspruch auszulösen. Sie verweisen weiter darauf hin, dass im Betrieb eine Infektion aufgetreten sein muss. Ferner wird das Argument herangezogen, dass das Virus COVID-19 nicht explizit in den Versicherungsbedingungen der Police genannt wird. In jedem Fall sollte das Ganze rechtlich überprüft werden und die Chancen für eine Klage sind sicherlich vorhanden.
Die vom Lockdown betroffenen Unternehmer können mit Krediten oder Überbrückungshilfen die Krisensituation für ihre Betriebe nicht auf Dauer meistern. Außerdem sind die Antragsbedingungen und die Verwendungsmöglichkeit einer Überbrückungshilfe nur bedingt praxistauglich. Schulden zu machen oder finanzielle Hilfe vom Staat zu nutzen, geht nicht ohne Folgen ab. Es ist deshalb dringend notwendig über Probleme und Fragen zum Thema Unternehmensrecht externe Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Der UTR e.V. unterstützt nach Kräften das wichtigste Ziel der betroffenen Unternehmer, den Erhalt ihres Unternehmens.
Lösungen gibt es dafür zur Genüge, sie müssen nur erkannt und angestrebt werden. Mit den sich aus dem Lockdown ergebenden rechtlichen Problemen sind die betroffenen Unternehmen bei den Rechtsexperten des UTR e.V. in besten Händen und können von dem reichhaltigen Erfahrungsschatz der UTR e.V. Vertragsanwälte profitieren. Diese Experten beraten im Unternehmens-, Versicherungs- und Steuerrecht und übernehmen im Streitfall auch die Vertretung vor Gericht.
Vom Lockdown betroffene Unternehmer die verlässlich wissen möchten, welche Möglichkeiten im konkreten Fall bestehen, können als Fördermitglied des UTR e.V. (einmalig 75.- EURO Förderbeitrag) eine kostenlose erste Orientierungsberatung durch einen UTR e.V. Vertragsanwalt in Anspruch nehmen.
Die meisten Unternehmer sind überrascht, mit wie wenig eigenem Einsatz sich ihnen vielversprechende Möglichkeiten auftun können. Die Erfolgsaussichten bei fachgerechtem Tätigwerden eines erfahrenen Rechtsanwaltes sind überdurchschnittlich hoch. Der Aufwand lohnt in der Regel! Intern hat die Kanzlei die Abläufe für diese Fälle so perfektioniert, so dass sie als UTR e.V. Fördermitglied von einem exklusiven Erfahrungsvorsprung und der „Original – Vertretung“ profitieren.
Die Informationen eines Erstgesprächs genügen in aller Regel, um eine fundierte Empfehlung auszusprechen und Angaben zu den zu erwartenden Kosten und Gebühren machen zu können. Kosten entstehen erst, wenn anschließend ein individuell auf die jeweiligen Interessen zugeschnittenes und kostenmäßig abgestimmtes Mandat erteilt wird.
Durch die 50%-ige Übernahme des vom Anwalt in seinem Mandatsangebot genannten Honorars durch die ESK Fördergemeinschaft, wird jedem Unternehmer ermöglicht, dass er eine seriöse, fachkundige anwaltliche Vertretung seiner Interessen in Anspruch nehmen kann. Mit exzellenter Erfahrung in der Person des Kanzleigründers ist die renommierte Kanzlei gut aufgestellt und widmet sich mit Engagement und Kompetenz der Erhaltung Ihres Unternehmens.
Betroffene Unternehmer können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur UTR e.V. Fördergemeinschaft anfordern.
UTR Umwelt Technik Recht e.V.
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