Prämiensparverträge: BaFin veröffentlicht Allgemeinverfügung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verpflichtet Kreditinstitute dazu, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungklauseln zu informieren. Hierzu hat sie heute eine Allgemeinverfügung veröffentlicht.
Die betroffenen Institute müssen den Sparern auch erklären, ob diese durch die verwendeten Klauseln zu geringe Zinsen erhalten haben. In diesen Fällen müssen die Banken ihren Kunden entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten, der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BHG) aus dem Jahr 2010 (Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09) berücksichtigt.
„Mit dem Erlass der Allgemeinverfügung betreiben wir effektiven Verbraucherschutz für eine Vielzahl von Bankkunden, die einen langfristigen Prämiensparvertrag mit unwirksamer Zinsanpassungsklausel abgeschlossen haben“, sagt BaFin-Exekutivdirektor Dr. Thorsten Pötzsch. „Da eine einvernehmliche Lösung mit den Banken gescheitert ist, mussten wir auf diesen verbraucherschutzrelevanten Missstand mittels Allgemeinverfügung reagieren.“
Ein Prämiensparvertrag ist eine langfristige Sparform mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung. Kunden erhalten zusätzlich zum Zins eine Prämie, die meist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Bei den in Rede stehenden Sparverträgen haben viele Kreditinstitute Zinsanpassungsklauseln verwendet, die ihnen einräumten, die vertraglich vorgesehene Verzinsung einseitig zu ändern. Diese Praxis hat der BGH2004 für unwirksam erklärt und sich in späteren Entscheidungen 2010 und 2017 zu den Anforderungen an solche Klauseln geäußert.
Quelle: © Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht | Meldung vom 21.06.2021| https://www.bafin.de
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In den meiste Fällen dürften sich für die Prämiensparer Nachforderungen ergeben, die auch durchaus mehrere Tausend Euro betragen können.
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Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft „Prämiensparer“ kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem ESK angefordert werden
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