Viele dubiose Geldanlagen werden via Internet, E-Mail und Telefon verkauft – stets nach dem gleichen Muster.
Da klingelt unverhofft das Telefon und eine sympathische Stimme fragt, ob man nicht auch von einer besonders gut laufenden Investitionsmöglichkeit profitieren möchte, die nur einem kleinen Kreis von ausgesuchten Anlegern angeboten würde?
Das klingt zunächst alles sehr harmlos und man fühlt sich auch ein wenig geschmeichelt. Also antwortet man zunächst einmal mit, „ja“.
Ivetsfinans AB, der Name erweckt Vertrauen und er erinnert auch irgendwie an ein renommiertes Unternehmen. Der Anrufer erweckt den Eindruck, als wäre er auf den Finanzmärkten der Welt zu Hause, hätte die Börsen im Griff und den Schlüssel zu schnellem Reichtum in der Hand.
Das Angebot mit einem kleinen Betrag die empfohlene Anlage testen zu dürfen, weckt Vertrauen und klingt verlockend. Also,“ja“.
Und tatsächlich, die versprochenen Gewinne fließen reichlich. Doch das Geld existiert nur auf einem fingierten Kontoauszug. Jetzt empfiehlt der Berater, größere Summen einzusetzen. Motto: “Nicht kleckern, sondern klotzen.”
Erst wenn der Betrüger genug abgesahnt hat, kommt die Hiobsbotschaft: “Die Kurse sind leider gefallen, der Einsatz geht gegen Null. Aber es wird eine Lösung angeboten! Der Berater verspricht die Verluste wieder auszugleichen – natürlich mit frischem Kapital. Nach kurzer Zeit ist dann auch dieses Geld weg.
Die Investfinans AB zum Beispiel war eine Firma mit angeblichem Sitz in Hägersten, Schweden, und bezeichnete sich als führendes Unternehmen für Investments in Skandinavien. Sie war Betreiberin der Webseite www.investfinansab.eu
Mittlerweile steht fest, dass es sich bei der Investfinans AB um eineBriefkastenfirma handelte, die Anlegern mit falschen Angaben und Versprechungen gesamthaft 1.2 Milliarden Euro geradezu abluchste. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ordnete mit Bescheid vom 03. April 2019 die Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts der Investfinans AB an. Dem ist die Kontosperrung der Investfinans AB durch eine schwedische Bank wegen Geldwäschereiverdachts und Betrugs vorausgegangen.
Ungehindert führte die Investfinans AB das Geschäft jedoch im Rahmen einer anderen Firma, der Secure Trading Financial Service (www.setra-fin.com) mit angeblichem Sitz in Paris, Frankreich, fort. Die Anleger wurden in diesem Zuge angehalten, die Investments nunmehr auf Konten bei US-Banken zu überweisen.
Es liegen bereits zahlreiche Strafanzeige von Anlegern vor und in Deutschland ist eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft eingerichtet.
Die ESK Rechtsanwälte vertreten seit jeher die Ansicht, dass auch die involvierten Banken Haftungsadressaten sein könnten.
Aufgrund der zahlreichen Geldwäschebestimmungen, die allesamt auf EU-Recht basieren, wären die Banken verpflichtet gewesen, die Geschäftsbeziehungen der Investfinans AB und Secure Trading Financial Service zu überprüfen. Nebenbei haben Banken umfangreiche Compliance–Pflichten und müssen die Kontoverbindungen und Transaktionen kontinuierlich überprüfen und plausibilisieren. Nachdem es aufgrund des hohen Schadensvolumens wohl massenhaft Kontobewegungen gab und anzunehmen ist, dass binnen kürzester Zeit Beträge auf Konten ausserhalb Europas weiter überwiesen wurden, ist fragwürdig, weshalb dies niemanden bei den involvierten Banken aufgefallen ist.
Die ESK Anwälte sehen daher gute Chancen, jene Beträge, die nicht mehr von den Anbietern selbst geholt werden können, bei den Banken einzutreiben.
Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung unterstützt nach Kräften das wichtigste Ziel der geschädigten Anleger, die Wiederbeschaffung des investierten Geldes.
Weil Menschen lieber Kosten vermeiden als in eine Chance zu investieren, verzichten Sie in vielen Fällen auf ihr eigenes bereits investiertes Geld.
Aus diesem Grunde bietet der ESK betroffenen Anlegern an, die Forderung zunächst außergerichtlich auf Erfolgsbasis zu bearbeiten.
Für viele Anleger die sich bei der ESK Fördergemeinschaft angemeldet haben, hat sich dieser Schritt schon oft gelohnt, da mit den ersten außergerichtlichen Schritten auf Erfolgsbasis viele Informationen gesammelt werden konnten, die sich dann zur angestrebten Vermögenswiederherstellung für die Mandanten, als äußerst hilfreich erweisen.
Forderungen zunächst über außergerichtliche Maßnahmen geltend zu machen ist in vielen Fällen einer sofortigen gerichtlichen Klage zunächst vorzuziehen.
Im Erfolgsfall verfügt der Betroffene nämlich wesentlich schneller über sein Geld als es bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Fall gewesen wäre. Der Geschädigte hat kein Kostenrisiko. Im Erfolgsfall erhält er den beigetriebenen Betrag abzüglich einer vorher individuell vereinbarten Erfolgsprovision. Im negativen Fall entstehen dem Auftraggeber keine Kosten.
Versprechen des ESK
Den Schlaf des Gerechten soll die Clique der Anlagebetrüger die es verstanden hat deutsche Anleger um hohe Summen zu betrügen nicht weiterhin genießen können. Diese Damen und Herren werden sich über kurz oder lang vor dem Strafrichter zu verantworten haben. Allein schon aus diesem Grunde sollte jeder betroffene Anleger Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten.
Dass sich dies für die Opfer von Anlagebetrug durchaus lohnt, zeigen jetzt wieder aktuelle Pressemitteilungen der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei.
Wieder eine erfolgreiche Aktion von Staatsanwaltschaften und Polizei gegen Online Anlagebetrug und Geldwäscherei.
Durch Strafanzeigen aus dem In- und Ausland konnte die Polizei jetzt wider betrügerischen Online-Handelsplattformen das Handwerk legen
Generalstaatsanwaltschaft Bamberg Pressemitteilung 17 vom 11.10.2021
Verfahrenskomplex „Wolf of Sofia“ – Anklageerhebung wegen betrügerischen Cybertradings
Bamberg. Nach jahrelangen intensiven Ermittlungen gemeinsam mit der Kriminalpolizeiinspektion mit Zentralaufgaben Unterfranken und dem Polizeipräsidium München in mehreren Staaten gegen eine Bande international agierender Anlagebetrüger hat die Zentralstelle Cybercrime Bayern Anfang August 2021 Anklage gegen einen mutmaßlichen Tatbeteiligten aus der obersten Führungsebene erhoben. Ihm werden gewerbs- und bandenmäßiger Betrug in mehr als 300 Fällen in Form des sog. Cybertradings sowie die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung als Rädelsführer zur Last gelegt. Der 44-jährige israelische Angeschuldigte muss sich vor einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München I verantworten.
Dem Angeschuldigten wird konkret vorgeworfen, ab Ende 2015 hochrangiges Mitglied einer professionell organisierten und hierarchisch strukturierten Tätergruppierung, die sich zur fortdauernden Begehung von Betrugstaten in Form des betrügerischen Cybertradings zusammengeschlossen hatte, gewesen zu sein (Verfahrenskomplex „Wolf of Sofia“).
Die Tätergruppierung betrieb bis März 2019 zum Teil parallel, zum Teil nacheinander auf unterschiedlichen Domains u.a. die Trading-Plattformen Safemarkets, OptionStarsGlobal, Cryptopoint und XTraderFX. Sie unterhielt mehrere Callcenter im Ausland, u.a. in Bulgarien, Serbien, Bosnien und Herzegowina und Georgien. In diesen unternehmensgleich organisierten, in verschiedene Abteilungen untergliederten Callcentern waren mehrere hundert Mitarbeiter tätig. Die Gruppierung zielte nicht nur auf Opfer aus dem deutschsprachigen Raum, sondern auch auf Bürger anderer Staaten, z. B. aus dem englischsprachigen Raum.https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/generalstaatsanwaltschaft/bamberg/presse/2021/17.php
Hunderte unregulierte Online-Handelsplattformen locken mögliche Investoren mit hohen Gewinnversprechen auf ihre Internetseiten. Aber Achtung: Es sind Betrüger!
Viele Online-Handelsplattformen haben angeblich in Ländern wie Zypern, Belize und den Seychellen ihren Firmensitz. Über eine Genehmigung der zuständigen Finanzaufsichtsbehörde verfügen sie in der Regel nicht. Mitunter wird das Logo einer Finanzaufsichtsbehörde kopiert und auf der eigenen Webseite eingefügt, um das Unternehmen als legal erscheinen zu lassen.
- Sie versuchen mit falschen Angaben sich als legitim zu präsentieren.
- Der angeblich international erfahrene Broker ist oft reine Erfindung.
- Die garantiert hohe Rendite bei null Risiko ist eine glatte Lüge.
- Die Vertrauen erweckenden Texte auf ihren Internetseiten sind unwahr und absolut irreführend.
- Das Unternehmen ist im besten Falle eine Briefkastenfirma oder es ist eine reine Erfindung und existiert überhaupt nicht.
Es fällt auf, dass es sich bei Anlagebetrügereien immer öfter um globale Investitionsangebote handelt. Nicht wenige Anleger lassen sich von verlockenden Versprechungen und hohen Renditen mitreißen und überweisen große Summen auf ausländische Konten. Diese Anleger würden jedoch gut daran tun ihre Euphorie zu bremsen und etwas mehr Vorsicht walten zu lassen.
Positive Berichte über ein Unternehmen und dessen Anlageangebot, ist keine zuverlässige Grundlage für eine Investitionsentscheidung. Diese bittere Erfahrung machen eben die Investoren, die bei unregulierter Trading Plattformen Geld angelegt haben.
Um immer wieder neue Opfer zu finden, wenden die Cyberbetrüger aggressive Vermarktungspraktiken an:
- Die Opfer werden über soziale Medien oder direkt über Callcenter-Mitarbeiter angeworben.
- Die Callcenter-Mitarbeiter verkaufen sich als professionelle und erfahrene Wertpapierhändler und geben dabei falsche Identitäten an.
- Die Callcenter-Mitarbeiter sind im Vorfeld psychologisch geschult und stützen sich bei den Verkaufsgesprächen auf von Psychologen und Soziologen ausgearbeiteten Handbücher und Skripten ab. Hierdurch bauen sie schnell ein Vertrauensverhältnis zu den Anlegern auf.
- Nach ersten geringfügigen Einzahlungen werden den Anlegern hohe Trading-Gewinne auf ihren Trading-Konten vorgegaukelt, um die Opfer zu neuen höheren Investments zu verleiteten.
- Die Anleger investieren dabei vermeintlich in binäre Optionen (Binary Options), Differenzgeschäfte (CFD), Fremdwährungen (Forex) und Kryptowährungen (Crypto).
- Ständige Telefonanrufe der Callcenter-Mitarbeiter und das bereits entwickelte Vertrauensverhältnis verstärken den Investitionszwang der Anleger.
Sobald eine gewisse Investitionssumme erreicht ist, und die Opfer nicht mehr bereit sind, weitere Einzahlungen zu leisten oder Auszahlungen verlangen, tritt plötzlich, meist über Nacht, ein Totalverlust ein.
Die Callcenter-Mitarbeiter sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erreichbar und den Opfern wird zumeist klar, dass sie betrogen worden sind und ihr gesamtes einbezahltes Geld verloren haben.
Vorsicht vor neuerlichen Einzahlungen
- Es kann vorkommen, dass die Betrüger nochmals geschickte Praktiken anwenden, um die Opfer erneut zu schädigen:
- Es werden vermeintliche Beraterwechsel vollzogen, um die Anleger einzulullen, weitere Investitionen zu tätigen.
- Es werden vermeintliche Steuerzahlungen abgenötigt, die nicht notwendig sind, damit die Anleger ihren scheinbaren Gewinn erst ausbezahlt bekommen.
- Es werden Zahlungen für vermeintliche Ausfallversicherungen gefordert, die es wohlbemerkt nicht gibt, um den Schaden der Anleger vorgeblich abzufedern.
Kommt der Erstkontakt durch einen Fremden am Telefon zustande müssen alle Alarmglocken läuten. Das sogenannte Cold-Calling, also der unerwünschte telefonische Werbeanruf eines Unternehmens gegenüber einem Verbraucher ohne dessen ausdrückliche Einwilligung ist in Deutschland nämlich gesetzlich verboten. Unternehmen die sich nicht an bestehende Gesetze halten sind in der Regel auch keine seriösen Geschäftspartner, denen man sein Geld anvertrauen kann.
Übrigens, können durch verbotene Telefonanrufe nach § 9 UWG Schadenersatzansprüche entstehen, die jedoch nach § 11 UWG schon nach 6 Monaten verjährt sind.
Bei dem ESK Schutzbund gegen Kapitalvernichtung beklagen sich viele Anleger über den Auslandsinvestitionsschwindel. Die Angebote reichen von Edelmetallen, Penny-Stocks, Bergbau, Münzen, Währungsspekulationen und spezielle ausländische Bankinstrumente wie Einlagenzertifikate mit „sky-high, no risk“ bis zu Phantomprojekten.
Mit verschachtelten Briefkastenstrukturen und anonymen Cold-Calling – Vertriebsoperationen ist es für betrogene Anleger sehr schwierig mitunter auch unmöglich, dass verlorene Gelder zurückbekommen oder der verantwortlichen Drahtzieher habhaft zu werden.
„Trotz Globalisierung, jede Auslandsinvestition beinhaltet in sich schon besondere Risiken und Umstände aufgrund unterschiedlicher Marktordung Standards der jeweiligen Länder“ warnt Horst Roosen, vom ESK und seit 1998 im Anlegerschutz aktiv.
Wie man bei Kapitalanlagebetrug dreimal Geld verlieren kann.
Sie haben in eigener Verantwortung eine große Investition getätigt um Ihr Geld zu vermehren. Es gibt aber niemand der die Entwicklung einer Kapitalanlage seriös vorhersagen kann. Wer bei Betrügern sein Geld abliefert, kann davon ausgehen, dass sein Geld weg ist. Es ist in den meisten Fällen aber möglich den Betrug vorher zu erkennen.
Bei Kapitalanlagebetrug verlieren die geprellten Anleger mitunter dreimal Geld, weil sie einem Investment-Angebot, einem Nachfolgebetrug vertraut und für die Wiederbeschaffung zu viel Geld ausgegeben haben.
„Die Masche, dass geschädigte Kapitalanleger, von Firmen kontaktiert werden, welche Auszahlungen ankündigen oder deren scheinbar wertlose Beteiligungen bzw. Aktien kaufen wollen, ist nicht neu, aber oft erfolgreich“, warnt Horst Roosen vom ESK. Dieses Vorgehen ist bekannt unter dem Namen „Recovery Room Operation“, Menschen die bereits anderen Betrügern zum Opfer gefallen sind, ein zweites Mal über den Tisch zu ziehen ist nicht neu.
Wer nun versucht das verlorene Geld wieder zu beschaffen, ist in der Regel auf die Hilfe eines Rechtsanwalts angewiesen. Das Internet ist voll mit verlockenden Angeboten für die geschädigten Anleger.
Erstberatung umsonst!
Man vertritt schon mehrere Hundert Anleger! Die Erfolgsaussichten werden als blendend dargestellt! Wenn man die Anwaltsvollmacht unterschrieben hat sind alle Probleme gelöst. Das kann so sein, bei den geschilderten Umständen eher nicht! Anwälte die Ihren Mandanten beim Erstkontakt ein Wunschkonzert liefern, also nur das erzählen was der künftige Klient wahrscheinlich gerne hören will, berät den Rechtsuchenden nicht, sondern betreibt Mandantenfang. In der Regel werden die aufgestellten Behauptungen auch nicht durch Tatsachen unter Beweis gestellt.
Wer hier ein Mandat erteilt und auch schon einen stattlichen Vorschuss geleistet hat, dem droht in der Regel neues Ungemach.
Nachdem einige Zeit verstrichen ist und sich der Mandant über den Sachstand informieren will, tappt dieser nun in die Kommunikationsfalle.
Anwalt ist bei Gericht, Anwalt ist in einer Besprechung, Anwalt hat einen Auswärtstermin, Anwalt ruft zurück, diese Ausreden sind vielen Mandanten bestens vertraut, auch der nichterfolgte Rückruf.
Irgendwann wird dann das außergerichtliche Verfahren mit einem Schriftsatz der kaum mit belegten Tatsachen untermauert ist begonnen.
Später erhält der Mandant dann die Nachricht, dass die Gegenseite die Angelegenheit völlig anders sehe und man aufgrund dieser Tatsache von einer weiteren Verfolgung der Angelegenheit aus Kostengründen und nicht vorhandener Erfolgsausichten abrate.
Es kann aber auch passieren, dass nun gerade auf das gerichtliche Verfahren gedrängt wird. Natürlich erst dann, wenn der Mandant erneut zahlt. Diese Anwälte verlieren dann auch in der Regel ihre Prozesse. Gewinnen sie einmal ein Verfahren, muss dies dann für lange Zeit dafür als Beweis für die eigene Tüchtigkeit herhalten. Mitunter sind diese Verfahren aber noch nicht einmal rechtskräftig, oder sind in der zweiten Instanz schon kassiert worden.
Jetzt suchen einige Anleger jemanden, der für Sie das Risiko der Wiederbeschaffung des verlorenen Geldes auf eigenes Risiko übernimmt und erwarten auch noch die Garantie, dass dies erfolgreich abläuft, ohne dass sie mit irgendwelchen Kosten belastet werden.
Die juristische Bewertung eines Falls vollzieht sich zwar nach den Regeln der Logik. Sie kennt aber anders als die Mathematik nicht allein ein richtiges oder ein falsches Ergebnis. Die Rechtsanwendung ist vielmehr immer auch mit einer menschlichen und damit subjektiven Wertung verbunden.
Betroffene Anleger können von den ESK-Anwälten eine sorgfältige Beratung unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung und des Schrifttums erwarten. Sie werden auch über Kosten und Risiken einer gerichtlichen Auseinandersetzung informieren. Was die betroffenen Anleger vom Anwalt nicht fordern können, ist das richtige Ergebnis eines Prozesses vorherzusagen.
Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung unterstützt nach Kräften das wichtigste Ziel der geschädigten Anleger, die Wiederbeschaffung des investierten Geldes.
Weil Menschen lieber Kosten vermeiden als in eine Chance zu investieren, verzichten Sie in vielen Fällen auf ihr eigenes bereits investiertes Geld. Aus diesem Grunde bietet der ESK betroffenen Anlegern an, die Forderung zunächst außergerichtlich auf Teil-Erfolgsbasis zu bearbeiten.
- Für viele Anleger die sich bei der ESK Fördergemeinschaft angemeldet haben, hat sich dieser Schritt schon oft gelohnt, da mit den ersten außergerichtlichen Schritten auf Teil-Erfolgsbasis viele Informationen gesammelt werden konnten, die sich dann zur angestrebten Vermögenswiederherstellung für die Mandanten, als äußerst hilfreich erweisen.
Forderungen zunächst über außergerichtliche Maßnahmen geltend zu machen ist in vielen Fällen einer sofortigen gerichtlichen Klage zunächst vorzuziehen.
Im Erfolgsfall verfügt der Betroffene nämlich wesentlich schneller über sein Geld als es bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Fall gewesen wäre.
Geschädigte Kapitalanleger die verlässlich wissen möchten, welche konkreten Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen, können bei dem ESK einen Antrag als Fördermitglied zu der ESK Fördergemeinschaft Anlage- und Cyber-Betrug anfordern.
Nach Eingang der Anmeldung erhält der Betroffene per E-Mail ein Frageformular zu seiner Anlage. Nach Sichtung des Frageformulars und eventuell weiter mit eingereichter Informationen, wird der Rechtsanwalt, für den betreffenden Anleger als Fördermitglied der ESK Fördergemeinschaft Anlage und Cyber-Betrug, ohne Kosten schriftlich eine Erfolgseinschätzung zu seinem Fall abgeben und ihm im Regelfall auch ein Mandat zur Rückforderung seiner Investition antragen. Dabei wird er auch die zu erwartenden Anwaltskosten beziffern.
Die ESK Fördergemeinschaft Anlage- und Cyber-Betrug übernimmt für den Anleger 50% des vom ESK-Rechtsanwalt in seinem Mandatsangebot genannten Honorars gegen eine Erfolgsprovision.
Die Höhe der Erfolgsprovision richtet sich nach der Höhe des einmaligen vom Anleger gezahlten Förderbeitrags. Die Erfolgsprovision bemisst sich von jenem Betrag, welcher von den in Anspruch genommenen Personen, gewidmet auf die Hauptsache samt Zinsen, durch die Tätigkeit des ESK-Rechtsanwalts hereingebracht werden kann.
Für Anleger die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, wird der ESK Rechtsanwalt kostenlos eine Deckungsanfrage bei der Versicherung vornehmen.
Sofern die Rechtsschutzversicherung in vollem Umfang Deckungszusage erteilt, sind die betreffenden Anleger von allen Kosten, Gebühren und der Erfolgsprovision frei gestellt.
Betroffene Anleger die Verluste durch Kapitalanlage- und Cyber-Betrug erlitten haben, können von dem reichhaltigen Erfahrungsschatz der ESK Vertragsanwälte profitieren. Die ESK Vertragsanwälte betreuen Sie in Ihren Anliegen und stehen Ihnen als Rechtsanwälte mit Rat und Tat in Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein zur Seite.
Sehr oft kann durch schnelles Handeln weiterer Schaden abgehalten werden.
Ab sofort kann jeder Inhaber eines berechtigten Anspruchs den Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung mit dem zunächst außergerichtlichen Einzug seiner berechtigten Forderung auf Teil-Erfolgsbasis beauftragen!
Die Wiederbeschaffung oder doch die zumindest teilweise Wiederbeschaffung des zunächst verloren geglaubten Geldes erweist sich in vielen Fällen als nicht so aussichtslos, wie viele Geschädigte glauben, sagt Horst Roosen vom ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung. Verluste sollte man nicht so einfach abschreiben und zur Tagesordnung übergehen. Der Geschädigte sollte schnell reagieren.
Wer sich der vorgenannten Optionen bedient, kann sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu zusätzlichen finanziellen Einbußen führen
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Seit geraumer Zeit treten auch sogenannte Recovery Plattformen in Erscheinung, die die Opfer bei der Wiedererlangung der investierten Gelder unterstützen wollen.
Wir können nur davor warnen, dass sich Opfer auf diese Angebote einlassen. In der Regel stecken hinter diesen Recovery Plattformen dieselben Cyberbetrüger.
Aktuell weist die BaFin darauf hin, dass Dokumente mit dem Logo der BaFin, die die Handelsplattform 24shares.io verwendet, Fälschungen sind.
Der Aufsicht liegen zudem Informationen vor, nach denen Mitarbeiter der Handelsplattform 24shares.io unaufgefordert deutsche Anleger anrufen. Die Anrufer geben dabei wahrheitswidrig an, von der BaFin zu der Kontaktaufnahme veranlasst worden zu sein. Dabei täuschen die Anrufer vor, Hilfe bei Geldverlusten anzubieten, die die Anleger in der Vergangenheit bei Investitionen erlitten haben. Die Anleger werden anschließend aufgefordert, ein Formular auszufüllen, auf dem das Logo sowohl des Auswärtigen Amts als auch der BaFin erscheint. 4 Feb 2021 expressinkasso
Cybertrading – Anlegerschutz – Achtung vor falschen Helfern bei Wiedererlangung investierter Gelder.
Der Betrug mit Cybertrading-Webseiten (Online-Trading-Plattformen) hat mittlerweile in Europa ein enormes Ausmass angenommen. Umgangssprachlich wird dieser Betrug auch als Investment-Scam oder Broker-Scam bezeichnet. Unzählige Kleinanleger und Konsumenten werden Opfer der betrügerischen Machenschaften einer Handvoll Cyberbetrüger, die einen Schaden von schätzungsweise mehreren Milliarden Euro jährlich verursachen.
Obwohl der Trend hin zu offeneren Märkten geht, gibt es zwischen den nationalen Märkten große Unterschiede bei den Verfahren, Praktiken und Regeln, und die Schwelle für betrügerische Bedingungen kann Anleger immer noch in die Irre führen.
Es gibt auch unterschiedliche Ansichten unter den Nationen darüber, was akzeptable Marktpraktiken ausmacht. In einigen Ländern gibt es kaum Verbote gegen Insiderhandel. Andere Länder haben keine entsprechende Behörde, um die Interessen der Investoren zu wahren und sich vor Fehlverhalten des Marktes zu schützen.
Bei Auslandsinvestitionen ist Grundvoraussetzung über genügend Informationen über das entsprechende Land zu verfügen.
- Wie werden Investitionen in dem Land in dem man sein Geld investieren will geregelt?
- Welcher Schutz besteht in diesem Land vor Anlagebetrug?
- Wie können eventuell entstehende Streitigkeiten gelöst werden?
- Welche Stelle ist in diesem Land zuständig wenn es um Problemlösungen geht?
- Was spricht dagegen in Deutschland zu investieren, zumal international nicht unbedingt besser ist?
- Erste Pflicht des Anlegers sollte es sein, sich darüber zu informieren ob der Anbieter der Geldanlage in seinem Heimatland über eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde verfügt.
Die Anleger vertrauen bei ihrer Anlageentscheidung auch den seriösen Bankadressen.
„Bei Anlagebetrug besteht auch immer der Verdacht der Geldwäsche“. Deshalb sind Banken gehalten, um es potentiellen Betrügern nicht zu einfach zu machen, ihre Kunden vor Kontoeröffnung genau zu überprüfen.
Für den ESK stellt sich die Frage, hätten die Banken bei den ihnen vorgeschriebenen Nachforschungen nicht auffallen müssen, dass die fragliche Firma für ihre Tätigkeit über keine Genehmigung der zuständigen Finanzaufsichtsbehörde verfügt? Hätte die Bank, dann möglicherweise die Eröffnung eines Kontos ablehnen müssen?
Wenn Geldgeschäfte ohne die Erlaubnis der jeweiligen Aufsichtsbehörde bekannt werden, müsste eigentlich dem Verdacht auf Geldwäsche nachgegangen werden.
Anlagebetrug und Geldwäsche benötigen in der Regel immer die Dienstleistungen von Banken. Um zu verhindern, dass Banken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingesetzt werden, wurden in fast allen Teilen der Welt Regeln eingeführt. Alle Finanzunternehmen in der EU sind verpflichtet Geldwäsche zu verhindern. Das Gesetz umfasst auch Unternehmen und Fachleute außerhalb des Finanzsektors wie Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Immobilienmakler, Glücksspielunternehmen und andere.
Dieses Gesetz verlangt von den Banken sich über die Geschäfte und Transaktionen ihrer Kunden genau zu informieren. Das gilt nicht nur für die Kontoeröffnung sondern auch für die laufende Geschäftsbeziehung. Wenn bereits eine Geschäftsbeziehung aufgenommen wurde, sollte sie beendet werden, wenn die Bank nicht über ausreichende Kenntnisse des Kunden verfügt.
Wenn bei der Bank der Verdacht auf Geldwäsche aufkommt, ist dies unverzüglich der Abteilung für Finanzpolitik der Polizeibehörde zu melden.
Den Anlegern wird stets geraten, sich bei der entsprechenden Aufsichtsbehörde darüber zu informieren ob ein Unternehmen bei dem man ein Investment plant, auch berechtigt ist die Angebotene Dienstleistung zu erbringen. Ein Anleger kann somit aber auch erwarten, dass sich eine Bank, bei der er sein Investment einzahlt, auch Gewissheit darüber verschafft hat, dass der Kontoinhaber über die entsprechende Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde verfügt.
Geldwäsche schafft organisierte Kriminalität.
Wenn das Geld erfolgreich gewaschen wurde, kann es an die kriminelle Organisation zurückgeführt werden, die damit ein Unternehmen gründen kann, das die Entdeckung weiter verhindert. Dies kann auch zu einer illegalen Untergrundwirtschaft führen, die nicht reguliert und steuerfrei ist. Diese versteckte Wirtschaft erzeugt ein staatliches Haushaltsdefizit und Probleme mit dem Staatshaushalt, was die Regierung zwingt, Geld zu leihen.
Die Gefahr der Geldwäsche hat zugenommen, da neue Technologien es ermöglichen, dass sich Geld schneller und automatisiert bewegt.
Diese Automatisierung erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Strafverfolgungs- oder Finanzbehörden Schritte verpassen und das Schmuggeln von gewaschenem Geld stattfindet. Durch die Automatisierung ist es auch schwieriger nachzuvollziehen, woher das Geld stammt und wohin es fließt, sodass schmutziges Geld ausgetauscht werden kann. In dem Maße, in dem sich die Technologie und die Methoden für den Geldtransfer weiter ändern, wird es für ein Unternehmen immer wichtiger, verdächtige Aktivitäten und den Weg des Geldes innerhalb seines Systems zu verfolgen, um Cyberkriminalität zu verhindern .
Ein wichtiger Ansatz bei der Geldwäschebekämpfung ist beispielsweise anonyme wirtschaftliche Transaktionen zu verhindern.
Daher sind Banken und Versicherungsunternehmen, aber auch Immobilienmakler, Spielbanken und Güterhändler verpflichtet, ihre Geschäftspartner zu identifizieren. Verdächtige Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen müssen sie den zuständigen Behörden melden. Die Vorschriften sind auch für sogenannte Finanzagenten von Bedeutung. Dabei handelt es sich um Personen, die ihr Privatkonto für geldwäscherelevante Transaktionen zur Verfügung stellen. Dort eingehende Beträge leiten sie gegen Provision an Hinterleute im Ausland oder andere Finanzagenten weiter. Oftmals handelt es sich dabei um (arglose) Bürgerinnen und Bürger, die von Geldwäschern für ihre Zwecke missbraucht werden. Finanzagenten drohen dabei Strafen wegen Geldwäsche. Besonders verdächtig sind Anzeigen in Zeitungen oder im Internet, in denen nach Geschäftspartnern gesucht wird. Diese sollen oftmals die gegen eine hohe Provision ihre Konto- und Kontaktdaten zur Verfügung stellen.
Die Bekämpfung der Geldwäsche hat eine repressive Seite, bei der es darum geht, die Täter zu ergreifen und zu bestrafen.
Zudem gibt es eine präventive Seite. Bereits das Melden von Verdachtsfällen soll die Transparenz von Finanzströmen erhöhen und die Verschleierung von Geldströmen verhindern.
Dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung wurde von einem von einer Internet-Handelsplattform um über 10 000.- Euro betrogenen Anleger mitgeteilt, dass er bei der Staatsanwaltschaft Anzeige wegen Betrugs erstattet habe.
Die Antwort der Staatsanwaltschaft kam schnell. „Das Ermittlungsverfahren habe ich gemäß §170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt.“
Der § 170 bestimmt die Entscheidung über eine Anklageerhebung
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) 1Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.
Auszüge der Begründung der Staatsanwaltschaft, warum sie kein Ermittlungsverfahren einleitet:
„Zunächst ist hinsichtlich der vorgenannten Beschuldigten aufgrund kriminalistischer Erfahrung davon auszugehen, dass es sich um falsche Alias-Personalien handelt, dies insbesondere, da die Täter vorliegend erheblichen Aufwand betrieben haben, um die Geldtransaktionen sowie ihre Idendität zu verschleiern.“
„Aus ähnlich gelagerten Verfahren ist bekannt, dass am (angeblichen) Firmensitz der Gesellschaft auf den Marshall Islands lediglich ein Bürodienstleister für virtuelle Büros und sog. Briefkastenfirmen befindet.“
„Aus diesen Verfahren ist zudem bekannt, dass die verwendeten Firmennamen entweder erfunden oder mittels falsche Personalien, gefälschter Handelsregistereintragungen usw. gegründet wurden. Ermittlungen am angeblichen Firmensitz sind daher nicht erfolgversprechend.“
„Einzig verbleibender Ermittlungsansatz wäre daher die Nachverfolgung der Zahlungsströme sowie die verwendeten Telefonnummern usw. Sämtliche Ermittlungen wären im Ausland zu führen und könnten nur im Wege der formellen Rechtshilfeersuchen erfolgen“.
„Da die Staatsanwaltschaften im Bereich der Rechtshilfe als Behörden der Exekutive tätig werden, kann von einem Ersuchen abgesehen werden, wenn es unverhältnismäßig ist oder voraussichtlich keinen Erfolg verspricht. So liegen die Dinge hier“
„Rechtshilfeersuchen zwecks Überprüfung angeblicher Firmensitze scheinen aus hiesiger Sicht nicht erfolgversprechend. An den angeblichen Firmensitzen dürften lediglich Briefkastenfirmen ansässig sein, wobei bei deren Betreibern keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass diesen Betreibern Erkenntnisse vorliegen, welche auf die Identität der wahren Täter schliessen lassen. „
„Erfahrungsgemäß ist bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art davon auszugehen, dass letztliche Empfängerkonten unter Verwendung falscher Personalien und Ausweispapiere – in der Regel Online – eröffnet wurde oder dass es sich bei dem Inhaber des Kontos um einen sogenannten Finanzagenten handelt, mithin um eine Person, die ihr Konto – möglicherweise gegen Entgelt – anderen, nämlich den eigentlichen Tätern des Betruges, für die Transaktion zur Verfügung gestellt hat. Insoweit käme allenfalls der Tatbestand der Geldwäsche in Betracht. In der Vergangenheit in gleichgelagerten Fällen durchgeführte Rechtshilfeersuchen verliefen erfolglos. Entweder wurde festgestellt, dass der Kontoinhaber nicht existent war, oder es wurde bekannt, dass den Kontoinhabern, ein vermeintlich legaler Hintergrund der Finanztransfers vorgegaukelt wurde und sie gutgläubig ihre Konten zum Empfang und zwecks Weiterleitung der Gelder per Western Union oder Mony Gram zur Verfügung gestellt hatten. Dass bei dieser Fallkonstellation erfolgreiche Ermittlungen im Hinblick auf die professionell agierenden Hintermänner geführt werden können, ist nahezu ausgeschlossen.“
„Hinsichtlich der verwendeten Telefonnummer ist aus gleichgelagerten Verfahren bekannt, dass diese entweder nicht registriert oder unter falschen Alias-Personalien registriert wurden. In der Regel benutzen derart professionell agierende Täter Internettelefonie mit sog. Call-ID-Spoofing, wobei die Täter jede beliebige Rufnummer im Display des Anrufenden anzeigen lassen können, um ihre wahre Identität zu verschleiern“.
„Da den für ein Rechtshilfeersuchen anfallenden nicht unerheblichen Übersetzungskosten eine nur äußerst vage Aussicht auf einen Ermittlungserfolg gegenüber steht, erscheint ein Rechtshilfeersuchen nicht verhältnismäßig.“
„Weitere Anhalspunkte zur Überführung der Täter sind nicht ersichtlich, so dass ich das Ermittlungsverfahren sowohl gegen die genannten beschuldigten als auch gegen Unbekannt gemäß § 170 Abs. 2 STOPP eingestellt habe. „
Wenn dies das effektive und konzertierte Vorgehen gegen Geldwäsche sein soll, dann kann eigentlich kein einziger Geldwäscheprozess gestoppt werden.Gerade das größte Risiko für Personen die an Geldwäsche beteiligt sind, nämlich die Gefängnisstrafe, droht dann nicht mehr.
Wenn Kriminelle ihr ergaunertes Geld anonym bewegen könne, weil Geldwäsche nicht unerbittlich verfolgt wird, werden die Betrüger ihre Beute weiter steigern können und sich mit ihrem vielen Geld Respekt und Ansehen verschaffen, indem sie die soziale Leiter erklimmen und sich die Möglichkeit eröffnet, weitere Verbrechen zu begehen. Die Strafverfolgungsbehörden werden dann noch weiter geschwächt.
Der ESK betrachtet diesen Vorgang als einen bedauerlichen Ausreißer. Wie die Eingangs zitierten Pressemitteilungen der Strafverfolgungsbehörden durchaus belegen, wird in solchen Fälle in der Regel akribisch und mit hohem Einsatzt ermittelt.
Finanzunternehmen egal wo sie ihren Sitz haben, sollten sich eigentlich ständig der Gefahr bewusst sein, angeklagt zu werden, weil sie die verbindlichen Standards nicht einhalten und Kunden und deren Unternehmen nicht ausreichend identifizieren.
Ohne Bankverbindung würde es den Betrügern nicht gelingen Milliarden Euro einzusammeln.
Da aufgefallen ist, dass die involvierten Banken der erhaltenen Zahlungen (die „Empfängerbanken“) offensichtlich ihre Pflichten nicht eingehalten haben und damit regelrecht am Anlegerbetrug mitwirkten, haben ESK Rechtsanwälte für betroffene Anleger in einigen Fällen Klage eingereicht. Die Erfolgsaussichten sind so gut, dass die ESK Fördergemeinschaft Anlage- und Cyber-Betrug im Bedarfsfall sogar die Hälfte des Anwaltshonorars für Anleger gegen eine Erfolgsprovision übernimmt.
Einer Bank obliegen Sorgfalts- und Compliance-Pflichten.
Banken sind verpflichtet, die Identität sowie den Inhalt des Geschäftsprofils eines Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen. Meist erfolgt dies durch die Prüfung der Rechtsform, der Sitzadresse, des Gründungsdatums sowie des Handelsregistereintrags.
Zudem obliegt einer Bank die Pflicht, die Zahlungseingänge zu prüfen und zu plausibilisieren. Schliesslich müssen Banken risikoadäquate Überwachungen ihrer Geschäftsbeziehungen, einschliesslich der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchführen, um sicherzustellen, dass diese mit dem Geschäftsprofil übereinstimmen.
Es hat sich gezeigt, dass die Empfängerbanken Transaktionen durchführten, ohne die genannten Pflichten einzuhalten, zumal die Konten der Trader in der Regel bereits leergeräumt wurden, als die Investments gewisse Beträge überschritten haben.
Zu Recht stellt sich die Frage, was die Empfängerbanken geritten hat, derartige Transaktionen durchzuführen.
Die Antwort hierauf kann sich wohl auf eine Erklärung beschränken. Die Banken haben sehr gut verdient. Wohl nur aus diesem Grund lässt sich erklären, dass die Empfängerbanken gegenständlich geradezu nicht „feststellen“ wollten, dass ihre Kunden Betrüger waren.
Zwangsläufig müssen sich die Empfängerbanken den Vorwurf gefallen lassen, am betrügerischen Verhalten der Trader beigetragen zu haben.
Auch steht der Verdacht der Geldwäsche im Raum. Nach unserer Einschätzung stehen die Chance gut, auch die Empfängerbanken für den eingetretenen Schaden der Geschädigten haftbar zu machen, denn bei ihrer Anlageentscheidung verlassen sich viele Anleger auch auf seriöse Bankadressen.
Anlagebetrug und Geldwäsche benötigen in der Regel immer die Dienstleistungen von Banken.
Um zu verhindern, dass Banken für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingesetzt werden, wurden in fast allen Teilen der Welt Regeln eingeführt. So sind alle Finanzunternehmen in der EU verpflichtet, Geldwäsche zu verhindern. Das Gesetz umfasst auch Unternehmen und Fachleute außerhalb des Finanzsektors wie Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Immobilienmakler, Glücksspielunternehmen und andere.
Dieses Gesetz verlangt von den Banken sich über die Geschäfte und Transaktionen ihrer Kunden genau zu informieren. Das gilt nicht nur für die Kontoeröffnung sondern auch für die laufende Geschäftsbeziehung. Wenn bereits eine Geschäftsbeziehung aufgenommen wurde, sollte sie beendet werden, wenn die Bank nicht über ausreichende Kenntnisse des Kunden verfügt.
Es ist nicht ausreichend wenn die Bank nur bei Kontoeröffnung den Kunden überprüft.
Die Bank muss regelmäßig ihren Kunden bewerten und bei Bedarf auch die notwendigen Maßnahmen ergreifen. Die Bank muss über ein solides Wissen über ihre Kunden und ihre Angelegenheiten verfügen, um die Möglichkeit von Geldwäsche zu verhindern.
Ohne ausreichend vertiefte Kenntnis über die Tätigkeit eines Unternehmens hätte die Bank eigentlich keine Geschäftsbeziehung eingehen dürfen.
Aus der Tatsache, dass so ein Unternehmen über keine Genehmigung der Finanzaufsicht verfügt, muss sich schon der Verdacht auf Geldwäsche ergeben.
Interessant ist auch immer, wie die Bank zur Identifizierung und Überprüfung der Kundenidentität vorgegangen ist. Diese Informationen sind äußerst wichtig, das zeigt sich beim Anlagebetrug wo es darum geht festzustellen, wer hat Zugriff auf Konto und Geld und wohin und an wen ist das Geld abgeflossen.
Eine Bank die für ein undurchsichtiges Unternehmen ein Konto eröffnet und zusieht, wie das Geld immer wieder schnell abfließt, setzt sich dem Verdacht aus ein Geldwäschesystem nicht rechtzeitig gemeldet zu haben.
Die Bank bekommt von demjenigen der für das jeweilige Unternehmen einen Antrag auf Eröffnung eines Geschäftskontos stellte einen gültigen Ausweis vorgelegt. Darüber hinaus muss sich die Bank durch Vorlage entsprechender Dokumente davon überzeugen, dass die den Antrag auf Eröffnung eines Kontos stellende Person auch tatsächlich befugt ist dieses Unternehmen zu vertreten.
Zusätzlich muss die Bank kontrollieren, wem mehr als 25 Prozent des Unternehmens gehören und ob jemand einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausübt. Außerdem muss sich die Bank über den Geschäftszweck des Unternehmens, zum voraussichtlichen Umsatz und die Rolle der von der Bank dabei zu erbringenden Dienstleitungen, ausgiebig informieren.
Die Bank welche für ein betrügerisches Unternehmen ein Konto eröffnet hat wird zu drängenden Fragen den ESK-Rechtsanwälten vor Gericht Rede und Antwort stehen müssen:
Wer ist der wirtschaftliche Eigentümer?
Gibt es eine Person die direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen ausübt?
Wo befindet sich die tatsächliche Geschäftsadresse des Unternehmens?
Wie lauten die ladungsfähigen Adressen der handelnden Personen?
Hat die Bank Maßnahmen ergriffen sich über bestehende Vermögenswerte der Gesellschaft zu informieren?
Sind Auskünfte über die autorisierten Entscheidungsträger der Gesellschaft eingeholt worden?
Hat die Bank ausreichende Informationen über den Zweck und die Art der Geschäftstätigkeit dieses Unternehmens eingeholt?
Warum ist der Bank dabei nicht die fehlende aber notwendige Genehmigung der Finanzaufsichtsbehörde aufgefallen?
Darüber hinaus haben sich oft Faktoren ergeben, zum Beispiel die Warnmeldungen einer Finanzaufsichtbehörde bezüglich des fraglichen Unternehmens, die auf ein hohes Risiko hindeuteten. Welche Maßnahmen hat die Bank ergriffen um der sich daraus ergebenden neuen Situation gerecht zu werden?
Wie wurde die laufende Geschäftsbeziehung von Seiten der Bank überwacht?
Wurde überprüft und dokumentieret, ob die ausgeführten Transaktionen mit den vorliegenden Informationen über den Kunden übereinstimmten.
Wie und in welchem Umfang gedenkt die Bank die Investoren, die im Vertrauen auch auf die seriöse Bankadresse ihr Geld auf das hier geführte Konto überwiesen haben, zu entschädigen?
Der Kapitalanleger braucht seine Hausbank um Überweisungen zu tätigen. Der Anbieter einer Kapitalanlage benötigt Bankkonten um Gelder zu sammeln und um sie weiterzuleiten.
Vermutet eine Bank, dass auf einem von ihr geführten Konto Gelder aus Kapitalanlagebetrug eingesammelt werden, so ist die Bank gut beraten dieses Konto zu kündigen und eine Geldwäschemeldung zu erstatten. Tut sie das nicht, kann sich die Bank Schadensersatzpflichtig gegenüber den Geschädigten machen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn schon Beschwerden geschädigter Anleger vorliegen oder entsprechende Berichte der Fachpresse und von Verbraucherschutzorganisationen missachtet werden.
Mitunter lassen sich Banken, vielleicht auch ohne dass sie es ahnen, von Kapitalanlagebetrügern in deren betrügerische Finanzgeschäfte involvieren. So mancher Bankmitarbeiter, der voreilig und nach nicht akribischer Prüfung des Antragstellers, ein Konto für diesen eröffnet, ist sich oft nicht bewusst, dass er seine Bank damit in erhebliche Schwierigkeiten bringen kann. Schadensersatz steht dann im Raum.
Ohne Bankverbindung ist es den Anlagebetrügern kaum möglich bei Anlegern Geld einzusammeln.
Kein Wunder, dass in den betreffenden Kreisen die Adressen von sogenannten weichen Banken gehandelt werden. Darunter sind Banken zu verstehen, von denen man weiß, dass sie selten ein Geschäft bzw. einen neuen Kunden ablehnen. Es kann also kein Zufall sein, dass immer wieder die gleichen Banknamen im Zusammenhang mit Anlagebetrug und Geldwäsche auftauchen.
Die betreffenden Banken werden aber auch immer mehr auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Wollen sie das vermeiden, ist es unbedingt erforderlich das die Banken die Geldwäschebestimmungen genauestens beachten. Die rechtzeitige Verdachtsmeldung von Seiten der Bank an die zuständigen Behörden, wird Schaden sowohl bei der Bank als auch bei den Anlegern in vielen Fällen verhindern.
Es gibt aber auch Banken, die sehr selten verdächtige Fälle bei den Behörden melden.
Sie haben oft Angst, damit in den Blickpunkt der Öffentlichkeit zu geraten, oder eben weniger Geschäft zu machen. Sie erweisen damit, ihrem Land, ihren Kunden, den Investoren und sich selbst, einen Bärendienst, denn durch diese lasche Haltung werden die Betrüger angezogen wie die Motten vom Licht. Banken dagegen, welche die Geldwäschevorschriften beinhart beachten, bauen den Betrügern damit eine kaum überwindbare Hürde auf und werden somit von ihnen gemieden.
Unseriöse Trading-Plattformen haben bereits massenweise deutsche Kunden abkassiert, teilweise mit enorm hohen Beträgen.
Die eingesammelten Gelder bewegen sich im Milliardenbereich. „Die Kunden haben bei ihrer Anlageentscheidung auch der seriösen Bankadresse vertraut“.
Die Anleger vertrauten den Banken wohin sie ihr Geld überwiesen haben.
Leider haben sich viele Banken, wahrscheinlich nicht unbedingt mit allzu vielen Fragen und Überprüfungen bei der Kontoeröffnung für die verschiedenen Anbieter belasten wollen. Ansonsten hätte den Bankmitarbeitern auffallen müssen, dass viele solcher Kunden nicht im Besitz einer Genehmigung der zuständigen Finanzsaufsichtsbehörde waren.
Die Bekämpfung der Geldwäsche hat zum Ziel, Täter daran zu hindern, illegal erwirtschaftetem Geld den Anschein der Legalität zu geben.
Sie sollen es nicht für ganz alltägliche Geschäfte nutzen können.
Wieso ist es möglich, dass in Deutschland abertausende Opfer von dem international operierenden Netzwerk betrügerischer Online Handelsplattformen täglich um viel Geld betrogen werden?
Diese Kriminellen können nur dadurch gestoppt werden, dass ihr kriminelles Treiben täglich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung tut dies in vorbildlicher Weise mit seinen Internetseiten https://whistleblowertreff.wordpress.com undhttps://expressinkasso.wordpress.com.
Wir hoffen, dass die Strafverfolgungsbehörden auch erkennen dass „das Streben nach maximalen Gewinnen, die Grundmotivation der Organisierten Kriminalität ist.
Daher sind ein effektives und konzertiertes Vorgehen gegen Geldwäsche und der Einzug der belasteten Gelder zentral im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität.“ Solange aber Strafverfahren eingestellt werden, weil die Täter sich verstecken, Alias-Namen benutzen, über nicht Rückverfolgbare Telefonnummern agieren, die Wege des Geldes verschleiert werden und Banken ohne wenn und aber Konten für diese Kriminellen eröffnen, werden die Anleger weiterhin viel Geld verlieren und die Abzocke von Anlegern verbunden mit Geldwäscherei kann von den Gangstern weiterhin sorgenfrei betrieben werden. Eine Schande für den Rechtsstaat Deutschland!
Die Strafverfolgungsbehörden sollten einmal zur Kenntnis nehmen, dass der klassische Raubüberfall längst schon durch den Cyber-basierter Finanzbetrug ersetzt wurde.
Bei einem Raubüberfall ist das Risiko, schnell erwischt und zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt zu werden, extrem hoch. Dagegen geht das Risiko für die international agierenden Internetbetrüger in Europa fast gegen Null. Der Markt für binäre Optionen und CFD, Crypto und Forex Trading operiert größtenteils außerhalb von Europa über nicht regulierte Websites. Opfer gibt es weltweit. Gigantische Anlegerverluste durch Cyber-basierten Finanzbetrug. Das Milliardengeschäft Anlagebetrug läuft im Internet zur Höchstform auf.
Viele Anleger wissen bei Online-Handelsplattformen nicht, was mit ihrem Geld eigentlich passiert ist.
Verweigerung der Gutschrift von Kundenkonten oder Rückerstattung von Geldern an Kunden. Dies geschieht normalerweise, indem die Abhebungsanforderungen der Kunden von betrügerischen Online-Handelsplattformen und E-Mails der Kunden ignoriert und manchmal sogar Konten gesperrt werden und die Kunden selbst des Betrugs beschuldigt werden. Es handelt sich um höchst kriminelle Machenschaften von Internet- und Cyber-Betrügern.
Viele Kunden glauben, dass sie mit ihrer Anlage einfach nur Pech gehabt haben.
Das sie Opfer eines Betrugs geworden sind, merken sie in vielen Fällen nicht. In Wahrheit wurden ihre investierten Gelder gar nicht angelegt, sondern über Tarn- und Scheinfirmen bereits bei der ersten Einzahlung in die eigene Tasche der Betrüger abgezogen. Die Anleger haben sich also nicht verspekuliert, sondern sie sind Opfer der höchst kriminelle Machenschaften von Internet- und Cyber-Betrügern geworden. Die Täter hinter vielen unregulierten Online Handelsplattformen sind vor allem Kriminelle aus dem Ausland, die nur ein Interesse haben: Die Anleger auszuplündern.
Es gibt Trading-Plattformen die im Falle eines Totalverlusts mit sogenannten „Ausfallversicherungen“ werben.
Hierbei handelt es sich augenscheinlich um einen plumpen Versuch, Kunden neuerlich Gelder abzuzweigen. Argumentiert wird damit, dass ein einmaliger Betrag für die Versicherungsprämie anfallen würde. Fakt ist, dass solche Versicherungen grundsätzlich nicht existieren und folglich auch eine Zahlung nichts bringt.
Zum Teil wird versucht, Kunden mit angeblichen noch ausstehenden Steuerzahlungen in Bedrängnis zu setzen. Es hat sich gezeigt, dass die Trader hierbei nur nochmals Zahlungen der Geschädigten ohne tatsächlichen Grund erlangen wollen. In einigen Fällen wurden sogar die Online-Banking-Zugangsdaten abgefragt, sodass private Konten einfach abgeräumt wurden.
Können die Opfer ihr Geld zurückbekommen?
Ja. Wer Opfer eines Betrugs durch unregulierte Online Handelsplattformen wurde, ist zu 100% berechtigt, das zurückzugewinnen, was Ihnen gestohlen wurde. Mit der richtigen Vorgehensweise und dem Nachweis des Betrugs, dem man zum Opfer gefallen ist, kann man mit professioneller Hilfe versuchen sein Geld zurückerhalten.
Diejenigen, die hinter dem Betrug mit binären Optionen stehen, versuchen es so darzustellen, dass es sich um eine „unglückliche gescheiterte Investition“ handelt. Obwohl das, was diesen Anlegern passiert ist, in Wirklichkeit Diebstahl war. Die Täter sind Meister im Täuschen und Tarnen und agieren meist vom Ausland heraus. Der betrogene Investor hat in der Regel noch nicht einmal die richtigen Namen seiner Ansprechpartner oder einen richtigen Firmennamen, geschweige denn eine richtige Adresse. Alles ist gelogen!
Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung unterstützt nach Kräften das wichtigste Ziel der geschädigten Anleger, die Wiederbeschaffung des investierten Geldes.
Die Erfolgsaussichten sind für diese Geschädigten oft so gut, dass die ESK Fördergemeinschaft Anlage- und Cyber-Betrug im Bedarfsfall sogar die Hälfte des Anwaltshonorars für den Anleger gegen eine Erfolgsprovision übernimmt.
Betroffene Anleger die Verluste durch Kapitalanlage- und Cyber-Betrug erlitten haben, können von dem reichhaltigen Erfahrungsschatz der ESK Vertragsanwälte profitieren.
Die ESK Vertragsanwälte betreuen Sie in Ihren Anliegen und stehen Ihnen als Rechtsanwälte mit Rat und Tat in Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein zur Seite.
Sehr oft kann durch schnelles Handeln weiterer Schaden abgehalten werden.
Aktuelle Verfahren in Deutschland
Die ESK Rechtsanwälte haben aktuell für geschädigte Mandanten mehrere Zivilverfahren gegen verschiedene Tradingfirmen bei Gerichten in Deutschland eingeleitet. Sie erwarten die Anberaumung der ersten Verhandlungen in nächster Zeit.
Fazit
Wer sich der vorgenannten Optionen bedient, kann sicherstellen, dass die Rückführungsbemühungen nicht zu zusätzlichen finanziellen Einbußen führen. Die zivilrechtliche Klage schützt den betrogenen Anleger davor, sich in der Rolle des Opfers wieder zu finden. Zwar wird es mitunter nicht gelingen, dass ein Anleger sein investiertes Geld zurück bekommt, mitunter wird es auch weniger als die investierte Summe sein, es kann auch lange dauern und es wird auch einige finanzielle Aufwendungen notwenig machen. Der Anleger hat dann aber alles unternommen um sich nicht ein Leben lang Vorwürfe machen zu müssen, nicht alles getan zu haben um sein Geld zurück zu bekommen.
Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft anfordern.
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
EXPRESS INKASSO® GmbH
Groß-Zimmerner-Str. 36 a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816813
Telefax: 06071-9816829
ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung
Fördergemeinschaft zur Durchsetzung
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