Moratorium für die „Sberbank Europe AG angeordnet

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Moratorium für die „Sberbank Europe AG angeordnet

Die Oesterreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) FMA ordnet im Auftrag des SRB ein Moratorium für die „Sberbank Europe AG“ an: Zahlungs- und Lieferverpflichtungen bis 1. März 2022 ausgesetzt.

Wie dem ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung über die Internetseiten https://www.ad-infinitum.online https://expressinkasso.wordpress.com und https://whistleblowertreff.wordpress.com am 28.02.2022 mitgeteilt wurde, hat die Österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)https://www.fma.gv.at   im Auftrag des SRB ein Moratorium für die „Sberbank Europe AG“ angeordnet.: Zahlungs- und Lieferverpflichtungen  sind  bis 1. März 2022 ausgesetzt.

Die österreichische Finanzmarktaufsicht FMA als nationale Abwicklungsbehörde hat heute, 28. Februar 2022, im Auftrag der zuständigen europäischen Abwicklungsbehörde für Banken, des Single Resolution Board (SRB) mit Sitz in Brüssel, über die „Sberbank Europe AG“ mit sofortiger Wirkung per Bescheid ein bis 1. März 2022, 23:59 Uhr befristetes Moratorium verhängt. Für die Zeit des Moratoriums gelten folgende Einschränkungen:

Alle Zahlungs- und Lieferverpflichtungen der Sberbank Europe AG gegenüber ihren Gläubigern sind ausgesetzt.

Gläubiger können keine Sicherungsrechte gegenüber der Sberbank Europe AG durchsetzen.

Kündigungsrechte von Vertragspartnern der Sberbank Europe AG werden vorübergehend ausgesetzt.

Die Durchsetzung von Sicherungsrechten abgesicherter Gläubiger der Sberbank Europe AG wird untersagt.

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Die Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit der Sberbank Europe AG werden ausgesetzt.

Die Sberbank Europe AG darf daher während des Moratoriums keinerlei Auszahlungen, Überweisungen oder andere Transaktionen durchführen.

Einleger erstattungsfähiger Einlagen haben aber zur Sicherung des nötigsten täglichen Bedarfs bis zum Ende des Moratoriums Zugang zu einem Betrag von maximal € 100 pro Tag. Einlagen bis € 100.000 sind weiterhin durch das österreichische Einlagensicherungssystem besichert.

Diese Maßnahme war erforderlich, da die Europäische Zentralbank EZB, deren direkter Aufsicht sie untersteht, dem SRB angezeigt hat, dass die Sberbank Europe AG in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt und wahrscheinlich ein Ausfall der Bank („fail or likely to fail“) droht. Aufbauend auf der Analyse der EZB hat der SRB nach eingehender Prüfung festgestellt, dass die Sberbank Europe AG tatsächlich mit hoher Wahrscheinlichkeit ausfallen wird, und zur Prüfung der weiteren erforderlichen Schritte dieses zeitlich befristete Moratorium verhängt. Die Maßnahme dient dem Ziel, die Finanzmarktstabilität in der Bankenunion zu sichern und zu stärken.

Sberbank Europe AG ist eine 100-Prozent-Tochter der Sberbank mit Sitz in Moskau, die mehrheitlich im Besitz des russischen Staates ist.

Quelle: Pressemitteilung der https://www.fma.gv.at

Sberbank Europe AG: Verbrauchermeldung der BaFin

Moratorium über die Sberbank Europe AG mit Hauptsitz in Österreich  Informationen für deutsche Einleger

Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB) hat – befristet bis zum 1. März 2022, 23:59 Uhr – gegenüber der Sberbank Europe AG ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot (Moratorium) erlassen, das durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde Österreich (FMA) umzusetzen ist. Eine Ausnahme gilt für Einleger erstattungsfähiger Einlagen zur Sicherung des nötigsten täglichen Bedarfs (maximal € 100 pro Tag).

In der Europäischen Union sind Einlagen von Privatanlegern bis zu einer Höhe von 100.000 Euro je Einleger und Bank geschützt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung von bis zu 100.000 Euro je Einleger liegen vor, sofern die FMA den Entschädigungsfall feststellen würde.

Die Einlagen deutscher Einleger bei der Zweigniederlassung in Frankfurt am Main („Sberbank Direct“) sind über die österreichische Einlagensicherung geschützt. Im Entschädigungsfall hat die österreichische Entschädigungseinrichtung die Entschädigungsansprüche der Einleger unverzüglich zu prüfen und die geeigneten Entschädigungsmaßnahmen zu treffen. Die deutsche Entschädigungseinrichtung ist im Entschädigungsfall für die Durchführung der Auszahlungen zuständig und hat die Ansprüche der Einleger in der Regel innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Feststellung des Entschädigungsfalls zu erfüllen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank beobachten intensiv die Entwicklungen aus aufsichtlicher Perspektive und steht in engem Kontakt und Koordination mit den nationalen, europäischen und internationalen Aufsichtsbehörden.

Quelle: BaFIn https://www.bafin.de

Der ESK Express Schutzbund gegen Kapitalvernichtung bietet betroffenen Bankkunden über seine Rechtsanwälte in Deutschland und Österreich ausführliche Beratung und Hilfe. Diese Anwälte  sind führende Experten im Wirtschaftsrecht. Sie verfügen über umfassende Erfahrung im Bankrecht und betreuen Betroffene  in ihren Anliegen und stehen Ihnen als Rechtsanwälte mit Rat und Tat gerne zur Seite.

Betroffene können kostenlos und unverbindlich mittels Online Kontaktformular, Telefon, Mail, Fax oder auch per Briefpost das Anmeldeformular zur ESK Fördergemeinschaft  anfordern.

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