Darf ich nach einem Verkehrsunfall einen Sachverständigen beauftragen?
Verkehrsrecht
Der erste Kontakt nach einem Unfall sollte nicht, die Versicherung und auch nicht die Autowerkstatt sein, sondern ein im Verkehrsrecht erfahrener Rechtsanwalt.
Nur so ist Ihre nachhaltige Interessenvertretung als Geschädigter gewährleistet. Zumal in vielen Fällen die Haftungsfrage nicht eindeutig ist oder die gegnerische Versicherung stellt sich auf diesen Standpunkt. Der Geschädigte ist hier allein kaum in der Lage, seine Chancen richtig einzuschätzen und gibt oft nach, obwohl seine Ansprüche durchsetzbar gewesen wären. Es ist bekannt, dass die Geschädigten, die sich der Hilfe eines Anwalts bedienen, in der Regel mehr Entschädigung von der gegnerischen Versicherung erhalten, als ohne anwaltlichen Beistand.
Die Kosten hierfür hat grundsätzlich die Versicherung des Schädigers zu übernehmen. Das sogenannte Schadensmanagement der Versicherer verfolgt das Ziel, die Kosten der Unfallregulierung zu senken. Dies führt häufig aber zu einer Beschneidung der Rechte des Geschädigten.
Verschenken Sie kein Geld! Der zum Schadensersatz verpflichtete Unfallgegener, d.h. in der Regel seine Haftpflichtversicherung, ist auch zur Erstattung der Anwaltskosten des Geschädigten verpflichtet. So kostet Sie als Geschädigter die Durchsetzung Ihrer Ansprüche in der Regel keinen Pfennig.
Um Rechts- und finanzielle Nachteile zu vermeiden, um zustehende Ansprüche auch durchzusetzen sind die bei dem VCD Verbrenner Club Deutschland im UTR e.V. publizierenden Rechtsanwälte immer die richtige Adresse.
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Darf ich nach einem Verkehrsunfall einen Sachverständigen beauftragen?
Wer einen Verkehrsunfall hatte, möchte, dass das Fahrzeug so schnell wie möglich repariert wird. Um überhaupt festzustellen, ob repariert werden darf oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, sind die Reparaturkosten festzustellen.
Einfach einen Gutachter auf Kosten der Versicherung zu beauftragen, geht jedoch nicht immer.
Zunächst einmal ist zu unterscheiden zwischen der Inanspruchnahme der gegnerischen Haftpflichtversicherung und der eigenen Vollkaskoversicherung. Wenn der Unfallschaden zu 100 % von der Gegenseite zu bezahlen ist, können ohne Weiteres ein Gutachten in Auftrag gegeben und die Kosten bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Bei der eigenen Vollkaskoversicherung ist dies allerdings anders: In den Versicherungsbedingungen steht oft, dass die Versicherung selbst den Gutachter beauftragt und bezahlt. Wird dies nicht beachtet, bleibt man auf Kosten sitzen.
Wenn Sie anlässlich eines Verkehrsunfalls Fragen haben, können Sie sich gerne an die Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte, Herrn Rechtsanwalt Roland Tilch, Hans-Vogel-Straße 2, 90765 Fürth, wenden.
Autor
Roland Tilch
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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