…gesund und glücklich in einer intakten Umwelt leben….
Diese Messstelle ist laut Veröffentlichungen im Internet bereits bekannt. Tenor: Dieses Messgerät verursacht Messfehler.
Am meisten überwacht, am schnellsten sanktioniert und abkassiert, das ist der deutsche Autofahrer.
GEMESSEN? GEBLITZT? BUSSGELD? PUNKTE? FAHRVERBOT? FÜHRERSCHEIN? UND JETZT?
Oberstes Gebot: Penibel die Verkehrsregeln beachten. Wenn trotz alledem ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert, sorgfältig prüfen ob die darin aufgestellten Vorwürfe haltbar sind. In gravierenden Fällen unbedingt einen sachkundigen Rechtsanwalt kontaktieren.
Verkehrsverstösse die aufgrund von Messungen festgestellt werden, sind oft nicht so eindeutig wie dem Verkehrssünder im amtlichen Schreiben suggeriert wird. Ob der Vorwurf zu Recht besteht, ist in vielen Fällen keine juristische sondern eine technische Frage. Die Frage nach einem korrekten Messergebnis kann der Verteidiger in der Regel daher nicht ohne einen Sachverständigen beantworten.
Ein Gerichtsverfahren wird auf einer völlig anderen Grundlage geführt, wenn schon zu Beginn ein Gutachten vorliegt. Dieses bringt einen wertvollen Vorsprung. Es gibt im Verkehrsrechts-Verfahren oftmals technische Dinge, die für einen Nicht-Wissenschaftler schwer nachvollziehbar sind. Wenn dem Verteidiger aber etwas unklar ist, werden Verfahren zäh, unberechenbar und kosten Zeit und Geld. Warum den Unwägbarkeiten des Gerichtsverfahrens weitere selbst gemachte hinzufügen?
Irren ist menschlich und manchmal sogar technisch.
Fehler lauern überall. Das standardisierte Messverfahren wird nicht immer fachgerecht durchgeführt oder die technischen Voraussetzungen dafür sind nicht gegeben. Sachverständige schauen akribisch genau hin und finden heraus, wenn etwas nicht zusammen passt. Denn warum sollen fehlerhafte Verfahren zur Verurteilung führen?
Wenn ein Gericht sieht, dass bekannte Gutachter das Gutachten erstellt haben, wird das Verfahren immer öfter direkt eingestellt. Wenn ein Verfahren aber erst einmal ganz anders läuft als erwünscht, kann es für das Gutachten zu spät sein. Wissen um den tatsächlichen Sachverhalt sollte also möglichst früh vorhanden sein, damit das Verfahren gleich richtig läuft.
Bei schwerwiegenden Fällen sollten Betroffene auf alle Fälle auf einem Gutachten bestehen. Auch dann wenn der Anwalt meint, man könne sich diese Kosten sparen, da er alles im Griff habe.
Jedem Teilnehmer im Straßenverkehr, kann es passieren, dass er einmal eine Geschwindigkeitsbegrenzung übersieht und zu schnell unterwegs ist. Genau dann wird man geblitzt! Oft Wochen später, man hat den Vorfall längst vergessen, flattert der Bußgeldbescheid herein.
Das ist dem Vorstand des UTR |Umwelt|Technik|Recht|e.V. und Initiator des VCD Verbrenner Club Deutschland im UTR e.V., Horst Roosen, im August dieses Jahres passiert.
Mit Datum vom 15.08.2022 erhielten wir vom Bürgermeister der Stadt Groß-Umstadt einen Zeugenbefragungsbogen. Darin wurde uns vorgeworfen mit dem PKW Di-xx-xx am 06.08. 2022 um 16,25 Uhr in Groß-Umstadt, OT Klein-Umstadt, Kleestädter Straße, FR ortsauswärts innerhalb der geschlossenen Ortschaft die Höchstgeschwindigkeit um 7 km/h überschritten zu haben. Der Zeugenbefragungsbogen muss nicht zurückgesandt werden, wenn man einen Betrag von 30,00 Euro an die Stadtkasse Groß-Umstadt überweist.
Was tun? In der Regel kann man anhand eines solchen Bescheids nicht feststellen ob der Tatvorwurf und das Strafmaß stimmen.
Wir haben dem Ordnungsamt Groß- Umstadt mit Schreiben vom 18.08.2022 mitgeteilt, dass wir die zu Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung von 7 km/h so lange bestreiten, bis uns folgende Fragen vollumfänglich beantwortet werden:
1.Da viele Messungen stationärer Messanlagen infolge fehlender (nicht gespeicherter) Daten eigentlich nicht verwertbar sind, bitten wir um Bekanntgabe des Geräteherstellers und der Gerätebezeichnung. Da wir als Betroffenen ein Grundrecht auf Verteidigung haben, sind die erforderlichen Messwerte für uns wichtig. Es ist für uns also zu prüfen, ob die hier angesprochene Blitzanlage die erforderlichen Daten auch speichern kann.
2. Da Sie als Zeuge für den Geschwindigkeitsverstoß die stationäre Messanlage benennen, bitten wir zu diesem „Zeugen“ um weitere Angaben: Welche Person kann bezeugen, dass die Messanlage ordnungsgemäß aufgestellt und gewartet wurde und auch den rechtlichen Voraussetzungen genügt. Bitte nennen Sie uns Name und Anschrift dieser Person. Diese fragliche Person soll uns auch Angaben darüber machen, wann das Gerät zuletzt geeicht wurde und ob es Fehler in den Messungen Gab.
Die Antwort des Ordnungsamtes:
Hierzu teile ich mit, dass die Messungen ordnungsgemäß mit allen rechtlichen notwendigen Unterlagen durchgeführt wurden. Die von Ihnen gewünschten Antworten würden sehr wahrscheinlich nur weitere Fragen aufwerfen und können den hier vorliegenden Unterlagen entnommen werden. Sie können entweder einen Termin zur Einsichtnahme in meiner Dienststelle vereinbaren oder Sie können einen Rechtvertreter Ihrer Wahl beauftragen Akteneinsicht anzufordern. Die Unterlagen würden dann zu diesem gesandt, Ihnen selbst bleibt dieses Recht leider verwehrt.
Wir haben dem Ordnungsamt geantwortet:
Es ist für uns nicht nachvollziehbar, warum es Ihnen nicht möglich sein sollte unsere Fragen schriftlich zu beantworten. Einen Termin in Ihrer Dienststelle werde ich nicht wahrnehmen. Wir alle, auch Ihre Behörde, ist gehalten, in der Pandemie persönliche Kontakte möglichst zu vermeiden. Aufgrund meines Alters gehöre ich zu der besonders gefährdeten Risikogruppe.
Ich bitte Sie nochmals, meine an Sie gerichteten Fragen, schriftlich zu beantworten.
Antwort des Ordnungsamtes:
Hierzu teile ich mit, dass ich mich nicht verweigere Ihre Fragen zu beantworten. Sie erhalten folgende Aussagen zur rechtmäßigen und einwandfreien Geschwindigkeistmessung.
Die Verwarnung mit Verwarnungsgeld bleibt bestehen. Das Verwarnungsgeld in Höhe von 30,00 Euro ist bis zum 30 September 2022 auf das Konto der Stadtkasse Groß-Umstadt einzuzahlen. Andernfalls wird das Verfahren ohne weitern Schriftverkehr zur Entscheidung an das Regierungspräsidium in Kassel abgegeben. Bei einet Weiterverfolgung durch das RP können weitere Kosten entstehen.
Wir stellen fest:
Wir haben zu keinem Zeitpunkt um eine Niederschlagung des Vorgangs gebeten. Was soll das Regierungspräsidium Kassel denn eigentlich entscheiden?
Das ist uns aufgefallen:
In allen erhaltenen Antwortschreiben des Ordnungsamtes wird nicht der Vorname des Verfassers genannt, sondern nur Herr „xxxx“ Auch eine Dienst oder Tätigkeitsbezeichnung fehlt. Sich selbst als „Herr“ zu bezeichnen ist im Deutschen unüblich. Es sei denn, man verbindet damit ganz bewusst eine Standesbezeichnung oder einen Herrschaftstitel. Wir wissen somit nicht mit wem wir hier Schriftverkehr führen. Ist es der Hausmeister, oder eine dem Fachkräftemangel geschuldeten, gerade in der Ausbildung befindliche erst kürzlich zugereiste Fachkraft?
Eine Analyse:
Der „Herr“ vom Ordnungsamt in Groß-Umstadt gibt uns mit seinen (Nicht)-Antworten Einblick in sein Rechtsdenken. Wer mit vormoderner Herrschaftsform und klassischem Obrigkeitsdenken, auf die Schraubzwingen des Obrigkeitsstaats setzt, arbeitet gegen seine Bürger. Wer so mit den Bürgern umgeht, muss sich nicht wundern. wie es tatsächlich mit der Akzeptanz von Blitzern bei den Bürgern aussieht.
Der „Geblitzte“ muss prüfen können ob die fragliche Messung korrekt vorgenommen wurde.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat mit Beschluss vom 12.11.2020, 2 BvR 1616/18 entschieden, dass ein Betroffener, der wegen einer angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt worden ist, einen Anspruch darauf hat, dass er Einsicht in alle Messdaten der betreffenden Geschwindigkeitsmessung erhält.
Nach dem Urteil ist Auskunft zu erteilen über die gültige Eichung des Messgerätes, das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Messprotokoll in dem eingetragen wird, welches Messgerät mit welcher Gerätenummer und Softwareversion verwendet wird, wann und wo die Messung war und wer die Messung vorgenommen hat sowie die Schulungsnachweise des Messpersonals.
Nur mit diesen Informationen kann der Geblitzte die Messung in vollem Umfang überprüfen bzw. überprüfen lassen. Der Herr aus Groß-Umstadt setzt sich in selbstherrlicher Weise über den Urteilssspruch der Karlsruher Richter hinweg indem er die Herausgabe der Daten unberechtigt und hartnäckig verweigert. Wir gehen davon aus, dass ihm eventuell die Mängel der betreffenden Messstelle bekannt sind und eine Überprüfung durch versierte Sachverständige auf alle Fälle verhindert werden soll.
Gerade dieses Verhalten, einer Behörde trägt dazu bei, dass sich die Akzeptanz von Blitzern bei der Bevölkerung in engen Grenzen hält. Der Verkehrssicherheit erweist man damit einen Bärendienst.
Die staatlichen Stellen bringen in regelmäßigen Abständen diverse Umfragen über die Akzeptanz von Blitzern heraus. Doch abseits dieser – zu erwartenden Ergebnisse – spiegeln die realen „Taten“ ein ganz anderes Bild der Lage wider: Die vermeintlich so geliebten „Starenkästen“ werden angezündet, mit Farbe beschmiert und manchmal sogar mit Sprengstoff attackiert. Die Beliebtheit dieser Messstationen scheint sich doch wohl in engen Grenzen zu bewegen.
Zwar sollte niemand solche Taten gutheißen, allerdings wäre eine Debatte über Verkehrssicherheit – jenseits der Geschwindigkeitsverstöße – mehr als Dringend angebracht. Aber davon ist wohl kaum auszugehen: Was das verengte Weltbild so manchen Staatsbeidiensten recht deutlich zeigt.
Andersherum gefragt: Wie sieht es eigentlich bei der Nicht-Einhaltung von Gesetzen, Vorschriften–und Urteilen bei den Ausstellern der Verwarnungsgeldbescheide aus? Mit welchen Sanktionen, wegen unberechtigter Verweigerung von relevanten Informationen, hat zum Beispiel der „Herr“ vom Ordnungsamt aus Groß-Umstadt zu rechnen?
Dem „Herrn“ vom Ordnungsamt in Groß-Umstadt möchten wir hier an dieser Stelle die Betroffenenrechte im OWi-Verfahren in Erinnerung rufen.
Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 12.11.2020, Az.: 2 BvR 1616/18) und des Verfassungsgerichtshofs aus Baden-Württemberg (Urteil v. 14.12.2020, Az.: 1 VB 64/17)
Das BVerfG führt logisch nachvollziehbar und einfach verständlich aus, warum und v. a. auch wann dem Betroffenen Einsicht in alle von ihm begehrten Unterlagen zu gewähren ist. Das Überzeugende an dieser Entscheidung liegt insbesondere auch darin begründet, dass sie nicht über das Ziel hinaus schießt.
Vielmehr stellt sie genau den Verfahrensablauf vor, den nicht nur seriöse Verteidiger, sondern auch wir (hier am 11.06.2018, hier am 19.07.2017, hier am 13.12.2016) seit langer Zeit fordern.
Der Betroffene hat sich frühzeitig um die für seine Verteidigung notwendigen Informationen zu bemühen (nämlich im behördlichen Vorverfahren), notfalls auch mit gerichtlicher Hilfe (Antrag nach § 62 OwiG).
Findet er (sofern ihm alle geforderten und mit der Messung im Zusammenhang stehenden Informationen auch vorgelegt wurden) keine Anhaltspunkte für etwaige Messfehler, so darf sich der Tatrichter weiterhin auf die Beweis- und Begründungserleichterungen des standardisierten Messverfahrens verlassen.
Beweis(ermittlungs)anträge (v.a. auch die „ins Blaue“), die erst in der HV gestellt werden, kann der Tatrichter also weiterhin guten Gewissens (§ 77 OWiG) „abbügeln“.
Das Gebot des fairen Verfahrens träfe nämlich nicht nur Gerichte, sondern auch die anderen staatlichen Organe, die an der Straf- bzw. OWi-Verfolgung beteiligt sind.
Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Abspeicherung von Rohmessdaten ist in diesem Zusammenhang im Urteil zwar nicht erwähnt, war aber auch nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde. In der Gesamtschau der Urteilsgründe kommt man jedoch nicht daran vorbei, auch eine solche „Vorhaltepflicht“ zu bejahen.
So heißt es im Urteil etwa:
„Der Beschuldigte hat deshalb ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte.“
Hierbei ist in Sachverständigenkreisen (und auch von der PTB in der Verhandlung vor dem SaarVerfGH unwidersprochen) unumstritten, dass für eine Überprüfung (nicht Plausibilisierung) des vorgeworfenen Messwertes die Rohmessdaten fundamental sind.
Dass gerade auch die Rohmessdaten von den vom BVerfG angesprochenen Beweismitteln erfasst sind, ergibt sich auch daraus, dass der Betroffene „[…] grundsätzlich auch das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden.“
Gerade die Rohmessdaten* sind dabei denklogisch der elementarste Bestandteil dieser Ermittlungsinhalte, beruhen auf ihnen doch die messgeräteinterne Selektion und Berechnung des vorgeworfenen Geschwindigkeitswertes.
Die gleiche Datengrundlage wie das Messgerät – nämlich das Abbild des physischen Geschehensablaufs beim Messvorgang wie das Gerät ihn „sieht“ – benötigt der Sachverständige für eine unabhängige und eigenständige Überprüfung des Messergebnisses. Nur so kann die vom BVerfG geforderte „Waffengleichheit“ hergestellt werden.
Dass die eingesetzten Messgeräte PTB-geprüft sind und damit in aller Regel korrekte Ergebnisse liefern, steht diesen Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten der staatlichen Verfolgungsbehörden nicht entgegen, denn das BVerfG führt weiter aus:
„Dadurch werden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert, weil er selbst nach Entlastungsmomenten suchen kann, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen sind.“
und
„Es besteht im Hinblick auf Geschwindigkeitsmessungen insbesondere kein Erfahrungssatz, dass die eingesetzten Messgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern.“
Vielmehr lasse die
„Komplexität […] das Bedürfnis der Betroffenen am Zugang zu weiteren die Messung betreffenden Informationen […] nachvollziehbar erscheinen.“
Und auch eine eventuelle Überlastung der Gerichte kann diesem Vorgehen nicht entgegen gehalten werden, wie das BVerfG treffend ausführt, denn diese Informationsweitergabe und -auswertung ist dem gerichtlichen Verfahren vorgelagert.
Das zweite Verfassungsurteil aus Baden-Württemberg postuliert (endlich) die Tatsache, dass die von den OLG seit langem praktizierte Nichtvorlage an den BGH ein Vorenthalten des gesetzlichen Richters darstellt. Eine lang überfällige Feststellung, die von den Verfahrensbeteiligten immer wieder angeführt und kritisiert wurde.
Quelle: VUT Verkehr https://vut-verkehr.de/aktuelles/65/bverfg-stellt-klar–falldateien-sind-im-vorverfahren-herauszugeben
Sie wurden geblitzt oder Sie treffen auf einen wie vorstehend beschriebenen „Herrn“
Der VCD Verbrenner Club Deutschland im UTR e.V. bietet Betroffenen über seine Anwälte und ein leistungsfähiges Sachverständigenbüro auf Basis Ihrer Daten zum Ort des Vorfalls, Messgerät und Tatvorwurf eine grobe Einschätzung, ob es sich für Sie lohnt, sich gegen das Strafmaß zu wehren. Dies ist keine gutachterliche Leistung, sondern eine reine Datenabfrage. Es wird in dieser Phase auch nicht geprüft, ob die Angaben der Behörde korrekt sind. Diese Leistung wird kostenlos erbracht. Denn unser Ziel ist Gerechtigkeit. Sie sollen die Chance bekommen, sich zu verteidigen, wie es das Bundesverfassungsgericht Ihnen zugesteht.
Warum betonen wir das so stark? Wir möchten Ihnen Hoffnung machen, sagen aber auch ganz klar: Wenn Sie zu schnell gefahren sind und die Verkehrsüberwachung korrekt war, können und werden die Sachverständigen nichts für Sie tun. Die Sachverständigen sind unabhängig und unbestechlich.
Sehen die Sachverständigen jedoch eine Chance für Sie, können Sie den UTR Vertragsanwalt beauftragen, der Sie wirklich entschlossen und erfahren durch den Prozess führt.
Das vom UTR e.V. empfohlene Sachverständigenbüro hat schon Tausenden zum Erfolg verholfen. Das bedeutet: kein Bußgeld, kein Fahrverbot. Weil beim Messungsvorgang irgendetwas nicht korrekt war.
Das Sachverständigenbüro arbeitet den Anwälten das aus, was in der Verhandlung den Unterschied macht. Denn diese umfangreiche Erfahrung und Expertise hat sonst Niemand. Für notwendige Gutachten können diese Sachverständigen außerdem auf ihre internen Datenbanken für Messgeräte sowie Messstellen zurückgreifen.In der Vergangenheit war dieses Sachverständigenbüro für die Betroffenen „unsichtbar“, denn der Anwalt berät und begleitet seinen Mandanten. Das ist auch richtig so. Nun jedoch möchten diese Sachverständigen Ihnen die Möglichkeit geben, aktiv bei Ihrem Anwalt das beste Gutachten für Sie einzufordern. Und nicht das, was Ihnen die Versicherung nahelegt (denn dies ist oft günstig und oberflächlich – wenig hilfreich in Ihrer Sache).
Sie wurden geblitzt? Dann sollen Sie jetzt kostenfrei Ihre Chancen auf Freispruch ausloten.
Mehr als 45.000 Gutachten haben dieses Sachverständigenbüro gelehrt: Glaube erst einmal keinem amtlichen Bußgeld-Bescheid.
Die Sachverständigen geben Ihnen auf Basis Ihrer Daten zum Ort des Vorfalls, Messgerät und Tatvorwurf eine grobe Einschätzung, ob es sich für Sie lohnt, sich gegen das Strafmaß zu wehren. Dies ist keine gutachterliche Leistung, sondern eine reine Datenabfrage. Es wird in dieser Phase auch nicht geprüft, ob die Angaben der Behörde korrekt sind. Dieser Service ist kostenfrei und verpflichtet Sie zu nichts. Sie erhalten eine Antwort binnen 48 Stunden.
Mit Diesem Service bieten wir Ihnen eine Dienstleistung, die in vielen Fällen von unschätzbarem Wert für Ihren Fall ist. Dies ist keine gutachterliche Tätigkeit, der Wert ergibt sich aus der Erfahrung von 45.000 Fällen und der Registrierung nahezu aller auf dem Markt befindlicher Messgeräte und deren Besonderheiten.
Betroffene mailen bitte an vcd-verbrenner-club@posteo.de
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