Die neue soziale Pflegeversicherung
Die zweite Stufe der neuen sozialen Pflegeversicherung tritt am 01.01.17 in Kraft. Es wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff sowie das neue Begutachtungsassessment eingeführt.
Pflegebedürftig sind ab 01.01.17 Personen, die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen nach näherer gesetzlicher Bestimmung aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Der Hilfebedarf muss auf den Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder den Fähigkeitsstörungen beruhen. Weitere Ursachen für den Hilfebedarf bleiben außer Betracht.
Bisherige Leistungsempfänger werden automatisch einem Pflegegrad zugeordnet. Damit wird eine Neubegutachtung von 2,7 Millionen Pflegebedürftigen vermieden.
Autor:
Rechtsanwalt
Roland Tilch
Fachanwalt für Sozialrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Dr. Sonntag Rechtsanwälte
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